Seite 2 von 'Verteidigung'

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Im weiteren behandeln wir hier ausschließlich Freie Waffen

Was kann der Reisende tun?

Zunächst sollte er die Tipps konsequent beachten, die in den Kapiteln Platzsuche und Sicherheit aufgeführt sind:

Sicherheit

Platzsuche

Darüberhinaus sollte ein Reisender auch verteidigungsfähig sein. Rüstet sich ein Reisender jedoch so aus, daß er auch nur ein-
geschränkt verteidigungsfähig ist, so bewegt er sich bereits an der Grenze des gesetzlichen Zulässigen. Nun muß er abwägen,
was für ihn wichtiger ist: Will er sich vor einem Bußgeld /einer Srafe schützen oder vor einem Angreifer. Dies muß jeder für
sich selbst entscheiden. Solange der Reisende in Deutschland keine Verbotenen Waffen dabei hat, wird seine Strafe vermutlich
nicht so streng ausfallen, VERMUTLICH.

Denn der Gesetzgeber bleibt in den Formulierungen des Waffenrechts meistens sehr schwammig. Somit stecken nicht nur die
Bürger in einem Dilemma, sondern auch Polizei und Justiz. Legt ein Polizist die Gesetze zugunsten des Bürgers aus, so kann
der Polizist auch in Schwierigkeiten geraten, da er ja nicht allein auf Streife geht /fährt. Dann hat die Hausfrau mit dem einge-
kauften Brotmesser (siehe Seite 1 unter "Transport-Beispeile") ein Problem, denn sie hat sich strafbar gemacht, ohne dies
überhaupt zu wissen. Wir finden das äußerst GROTESK und unfair, aber leider ist das so.

Wir werden uns hier in Deutschland hüten, eine Verteidigungs-Ausrüstung für Reisende zu empfehlen. Jeder muß sich selbst
überlegen, ob er 1 Beil mitnimmt, 1 Fahrtenmesser pro Person, 1 Pfadfinderstock mit Stahlspitze, 2 Knüppel, 1 Pfefferspray,
1 Elektroschockgerät für Vieh, 1 Signal-, Reizstoff- und Schreckschußwaffe.

BEIL: Menschen, die sich häufiger in der Natur bewegen, benötigen ein Beil, z.B. zum Zerkleinern von Brennholz. Ein Beil ist
aber auch potentiell eine gefährliche Waffe.

FAHRTENMESSER: Sie heißen heute oft "Gürtelmesser" oder "Outdoormesser". Praktisch jeder, der in der Natur unter-
wegs ist, hat ein Fahrtenmesser am Gürtel, auch jugendliche Pfadfinder. Die Klinge ist feststehend und immer länger als die
berühmten 12 cm, die maximal zugelassen sind.

PFADFINDERSTOCK: Er ist 1,40 bis 2,00 m lang und leistet im Gelände unendlich viele Dienste. Meistens hat der Stock eine
Stahlspitze genauso wie ein gewöhnlicher Spazierstock.

KNÜPPEL: Ihn benötigt man im Gelände natürlich nicht. Er kann der Verteidigung dienen, ähnlich wie ein Schlagstock.

PFEFERSPRAY: Bisher haben wir nirgendwo ein Verbot zum Führen von Pfefferspray und ähnlichen Abwehrmitteln gefunden.

ELEKTROSCHOCK: Geräte speziell gegen Menschen sind verboten, doch spezielle Geräte für Vieh nicht. Führen verboten.

SCHRECKSCHUSS: Signal-, Reizstoff- und Schreckschußwaffen (Pistolen, Revolver) sind frei käuflich. Zum Führen ist der
Kleine Waffenschein erforderlich.

Handhabung des Waffenrechts

Hier geht es nun darum, wie mit den oben aufgeführten Gegenständen waffenrechtlich umgegangen werden muß. Denn 2008
ist das Waffenrecht erneut geändert worden. Ziel der Änderung: jugendlichen Banden, rechtsradikalen Schlägern und Mördern
sowie anderen Gewalttätern (z.B. auf Schulhöfen) die Waffen abzunehmen. Getroffen hat man mit diesem Gesetz jedoch ALLE
82 Millionen Bundesbürger, so funktioniert unser Präventivstaat. Hier der Gesetzes-Auszug:

 

Bundes-Ministerium des Innern - Auszug aus dem deutschen Waffengesetz:

§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen

(1) Es ist verboten

1. Anscheinswaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm

zu führen.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1. für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammen-
hang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Anlage 1 - Abschnitt 1 - Unterabschnitt 2 - Nr. 1.1:
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskel-
kraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),

Komplettes Waffengesetz

Bereits der obige winzige Auszug aus dem Waffengesetz läßt etliche Fragen offen. Erläuterungen:

(1) 1

Anscheinswaffen sind Imitationen echter Waffen und bestehen meistens aus Kunststoff. Anscheinswaffen kann man oft
nicht einmal mit geübtem Blick von echten, also scharfen Schußwaffen unterscheiden.

(1) 2

Was sind "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, durch Hieb und Schlag Verletzungen beizubringen"?
Zählen zu diesen Gegenständen Beile, Äxte, Spitzhacken, Hämmer, Baseballschläger, Knüppel, Pfadfinderstöcke, Wan-
derstöcke, Spazierstöcke, Golfschläger, Eisenstangen, Rohre, dicke Steine? Wer legt in der Praxis die Gegenstände fest,
die Polizei, der Richter? - Und was ist der Unterschied zwischen Hieb und Schlag?

(1) 2

Was sind "Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, durch Stoß und Stich Verletzungen beizubringen"?
Zählen zu diesen Gegenständen zum Stoßen Baseballschläger, Knüppel, Pfadfinderstöcke, Wanderstöcke, Spazierstöcke,
Eisenstangen, Rohre - zum Stechen spitze Werkzeuge wie Schraubendreher, Lochstecher, spitze Schaber, Stechbeitel?
Wer legt in der Praxis die Gegenstände fest, die Polizei, der Richter?

(1) 3

Messer: Entscheidend sind 1) schnell feststellbare oder feststehende Klinge, 2) Klinge länger als 12 cm. Da alle anderen
Eigenschaften NICHT festgelegt sind, sind 1) und 2) maßgebend. Also alle Messer aus Hartholz (sind tödlich), aus Stahl,
Messing, Aluminium-Legierung (Kampfmesser) - Messer mit Spitze oder rundem Klingenende - einschneidige und zwei-
schneidige Messer - alle Messerarten: Schreinermesser, Fahrtenmesser (=Gürtelmesser, Outdoormesser), Kampfmesser,
Küchenmesser (z.B. Brotmesser), Schlachtermesser, Schnitzmesser, Wurfmesser, Jagdmesser und viele mehr ....

(2)

Was sind "weitergehende Regelungen" ?

(3)

Beispiel für Brauchtumspflege: Wenn Schützenfest ist, tragen viele Schützen einen Säbel. Die Säbel sind meistens aus
nichtrostendem Federstahl, die Klinge ist praktisch stumpf, doch die Klingenenden sind sehr spitz.

(3)

Bei welchen Sportarten besteht denn ein berechtigtes Interesse zum Führen von Hieb- und Stoßwaffen? Die Sportarten
sind nicht definiert, kann jeder Bürger sie selbst festlegen? Es ist wohl kaum anzunehmen, daß Ralleyfahrer, Boxer oder
Dressurreiter ein verbotenes Messer am Gürtel tragen dürfen /wollen. Aber wie ist es z.B. mit Fuß-, Ski- und Bootswan-
derern, dürfen die ein verbotenes Messer am Gürtel tragen, wenn sie in der Natur unterwegs sind? Ist das ein berech-
tigtes Interesse, oder erfährt der Bürger das erst, wenn er vor Gericht steht?

(3)

Was ist ist ein allgemein anerkannter Zweck? Legen das Polizei und Richter fest, wenn man im Wald mit einem verbote-
nen Messer angetroffen wird?

Wenn wir hier von VERBOTENEN Messern schreiben, meinen wir damit Messer mit fester, mehr als 12 cm langer Klinge. Und
genau so ein verbotenes Messer wird am häufigsten von Leuten getragen, die im Gelände, in der Natur unterwegs sind. Und
DAS kann natürlich auch in Deutschland sein. In Nordeuropa ist es natürlich wiederum überhaupt KEIN Problem, mit einem
Messer herumzulaufen, da ist es schon normal.

Wir können nur dringend empfehlen, obiges Gesetz "§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren
Gegenständen" einzuhalten: Bei Nichtgebrauch und tagsüber diese Gegenstände einschließen, sie Bedarf bereitlegen. Keinen
dieser Gegenstände von außen einsehbar im KFZ hinlegen. Sehr leichtsinnig ist es, ein verbotenes Messer in der Türablage oder
im unverschlossenen Handschuhfach abzulegen. Bei der nächsten Verkehrskontrolle könnten sie sonst ein Kunde der Polizei
werden, das ist nämlich 2010 schon einmal passiert und öffentlich geworden.

Anmerkung aus medizinischer Sicht: Auch mit einer 11,9 cm oder 8 cm langen Klinge kann man einen Menschen
ins Herz stechen. Man kann aber auch mit einem Teppichschneider und seiner max 5 MM langen Klinge töten:
Plötzlicher Schnitt durch die Halsschlagader.

Mit dem Beispiel der unsinnigen Klingenlängen ist der Gesetzgeber seiner unüberlegten Gesetzgebung überführt.

 

Kritik am Waffenrecht

Wir können hier nicht ausländische Waffenrechte erläutern, das deutsche Waffenrecht ist schon kompliziert genug. Wer eine
Reise in das Ausland unternimmt, muß sich selbst über das dort gültige Waffenrecht informieren.

Nach dem Zweiten Weltkrieg war der Besitz von Schußwaffen unter Androhung der Todesstrafe verboten. Als dann die junge
Bundesrepublik Deutschland entstanden war, wurden die alten deutschen Waffengesetze wieder eingesetzt und modifiziert. Im
Jahr 1972 wurde das Waffenrecht grundlegend geändert. Die nächste Änderung erfolgte 2003 nach dem Amoklauf von Erfurt.
Eine weitere Änderung gab es dann 2008: Verbot von Anscheinswaffen, Messer mit einer längeren Klinge als 12 cm, Stich-,
Hieb- und Stoßwaffen, Details finden sie weiter unten. Nach dem Amoklauf von Winnenden erfolgte 2009 eine nochmalige Än-
derung des Waffenrechts nach einer nie dagewesenen Hetzkampagne vieler Medien und populistischer Politiker gegen Sport-
schützen, Jäger und Waffensammler, also gegen alle legalen Waffenbesitzer.

Die Gewerkschaft der Polizei (GdP mit 170.000 Mitgliedern) und die Deutsche Polizei-Gewerkschaft (DPolG mit 80.000 Mitglie-
dern) sind vehement gegen weitere Verschärfungen des Waffenrechts. Der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK mit 15.000
Mitgliedern) fordert offiziell, in ganz Deutschland die ehemaligen DDR-Gesetze einzuführen und Schußwaffen in Privathand
komplett zu verbieten. Dann müßten demnächst alle Jäger mit Druckluftbüchse, Armbrust sowie Pfeil und Bogen auf die Jagd
gehen, dies ist keine Satire sondern Tatsache.

Laut Bundes-Statistik sinkt die Anzahl der Schußwaffen-Delikte seit Jahren. Wolfgang Dicke - Experte auf dem Gebiet der Waf-
fenkriminalität und jahrzehntelang Bundesgeschäftsführer der GdP - sagte am 23. November 2010 in einem 45-minütigen Doku-
mentarfilm, gesendet von PHOENIX:

"Ich glaube, daß die Wahrnehmung der Öffentlichkeit, wonach die Schußwaffe das häufigste Tatmittel ist, eine Folge unserer
Medienwelt ist. GOTT SEI DANK ist die Tatsache ja eine GANZ ANDERE: Wir haben wesentlich mehr Stichwaffen, Hiebwaffen
als Tötungsmittel denn als Schußwaffen. Damit will ich das nicht verniedlichen. Ich will einfach nur wieder klarmachen, inwie-
weit die öffentliche Wahrnehmung über die Rolle der Medien beeinflußt wird, ohne daß überhaupt jemand noch reflektiert, ob
das tatsächlich der Realität entspricht."

TATSACHEN gemäß Bundes-Statistik: Schußwaffen-Delikte (das sind nicht alles Tötungen) betragen in Deutschland 4 Prozent,
davon 0,03 % (!!) mit legalen Waffen und 3,97 % mit ILLEGALEN Schußwaffen. Schußwaffen-Delikte mit legalen Waffen sind
deshalb in der Statistik völlig vernachlässigbar. Das ist ja der Grund, weshalb die deutsche Polizei weitere Verschärfungen des
Waffenrechts als unsinnig ablehnt, denn Verschärfungen treffen ja nicht illegale Waffenbesitzer. In Deutschland gibt es ca. 20
Millionen illegale Schußwaffen !

Morde mit Messern

0,03 % mit legalen Waffen

Am Ende bleibt der Mensch

Viele Prominente Deutschlands kritisieren, daß es ständig eine Vielzahl neuer Gesetze und unnötige Gesetzes-Änderungen gibt,
Jahr für Jahr. Sie werfen den Politikern hektischen Aktionismus vor, 3 Beispiele:

Paul Kirchhof - Prof. in Heidelberg, Wirtschaftsexperte, Buchautor, ehemaliger Verfassungsrichter - 27.8.2009:
"Wenn der Bundestag in einem Jahr mehr als 100 Gesetze behandelt, dann ist das im Grunde nicht mehr zu leisten. Der Gesetz-
geber weiß nicht, was er tut, und der Gesetzesadressat weiß nicht, was er tun soll."

Hermann Benker - Landesvorsitzender der Deutschen Polizeigewerkschaft DPolG - 22.9.2009:
"Nach jedem Amoklauf gibt es ein fast gleichartiges Ritual. Erst Erschütterung und Empörung, dann Forderungen und hekti-
scher Aktionismus", sagte er beim DPolG-Forum "Extremsituation Amoklauf" in Ingolstadt.

Autor Bernd Lessing - 6.8.2009:
"Verbote prophylaktisch: Der Weg in den Präventivstaat" - Eine Steigerung wäre dann der Polizei-Staat.

Noch 5 Zahlen aus Deutschland zum Nachdenken: Jährlich sterben im Durchschnitt 6 Menschen durch Amokläufe, 30 Personen
ertrinken im Rhein, es gibt jedes Jahr über 4.000 Verkehrstote (2008: 4.600 und 1970: 21.000), jährlich sterben ca. 40.000 (!!)
Menschen an Infektionen, die sie sich in deutschen Krankenhäusern zugezogen haben.

Gültiges Deutsches Waffengesetz

Messer, Stich- und Hiebwaffen

Wo bleibt das Grundgesetz?

Wir müssen uns darüber klar sein, daß der deutsche Staat immer mehr zu einem Präventiv-Staat wird. Jedes Jahr werden im-
mer wieder neue Gesetze "produziert", welche die Freiheit der Bürger immer weiter einschränken. Wenn auf einer schnurge-
raden, breit ausgebauten, mittelmäßig stark befahrenen Landstraße ein schwerer Unfall passiert, kann es sein, daß dort einige
Tage später eine Geschwindigkeits-Beschränkung 70 km/h steht. Wir wollen nicht falsch verstanden werden, wir plädieren
nicht für Raserei sondern gegen unverhältnismäßige Reglementierungen. Überreglementierte Systeme haben sich immer zu
totalitären Systemen hin entwickelt. Jeder Staat versucht, seine Bürger "in den Griff zu bekommen", AUCH Demokratien.
Und dabei haben wir doch gerade im Februar 2011 die Revolution in Ägypten miterlebt.

Über-Reglementierungen bergen noch eine ganz andere Gefahr: Mit zunehmender Gesetzesflut nimmt die Gesetzes-Akzep-
tanz bei den Bürgern immer mehr ab. Sie sagen höchstens, wenn sie das neue Gesetz mitbekommen, "schon wieder ein neues
Gesetz." Bestes Beispiel: Handy-Verbot beim Autofahren. Wir meinen zwar auch, daß Telefonieren beim Autofahren sehr ge-
fährlich ist. Doch mit einem Verbot kommt man der Sache nicht bei, im Gegenteil: Seit dem Verbot telefonieren immer mehr
Autofahrer beim Fahren. Achten Sie mal darauf, Sie werden es sehen.

Eines fördern neue Gesetze jedoch: Politiker- und Staatsverdrossenheit !

Prof. Paul Kirchhof - Wirtschaftsexperte, Buchautor, ehemaliger Verfassungsrichter - am 27.8.2009 im Deutschlandfunk:
"Wenn der Bundestag in einem Jahr mehr als 100 Gesetze behandelt, dann ist das im Grunde nicht mehr zu leisten. Der Ge-
setzgeber weiß nicht, was er tut, und der Gesetzesadressat [Anmerkung: also der Bürger] weiß nicht, was er tun soll. - Es ist
ein nachhaltiger Appell an den Gesetzgeber, an die Politik, sich zurückzunehmen, damit den Raum der Freiheit für den Bür-
ger WIEDER wesentlich zu erweitern."

Unverständliche Gesetzes-Texte

Entwicklung hin zum Präventivstaat

Bezogen auf das Waffenrecht kann das bedeuten, daß Handwerker, Bauern und andere Berufsgruppen ihre Arbeitsgeräte ei-
nes Tages in ABgeschlossenen Waffenkoffern transportieren müssen: Heugabeln, Mistforken, Sensen, Spitzhacken, Vorschlag-
hämmer, Beile, Äxte, Spaten. Diese Werkzeuge wurden in den deutschen Bauernkriegen als hochgefährliche Waffen eingesetzt.
Benzin, Bierflaschen und Stofflappen müßten ganz verboten werden, denn aus ihnen lassen sich im Handumdrehen Molotwo-
cocktails herstellen.

Es gibt im Leben keine hundertprozentige Sicherheit. Sie läßt sich per Gesetz nicht herbeizwingen. Ein Mensch, der einen ande-
ren Menschen umbringen will, kann dies mit seinen bloßen Händen oder mit einer Drahtschlinge.

Am Ende bleibt der Mensch

Attaan /DK

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