Vollzitat:
"Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4592; 2003 I S. 1957), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist"
Stand: | Zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 5 G v. 17.7.2009 I 2062 |
Mittelbar geändert durch Art. 3 Abs. 4 G v. 17.7.2009 I 2062 |
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Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 1.4.2003)
Das G wurde als Art. 1 des G 7133-4/1 v. 11.10.2002 I 3970 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es tritt gem. Art. 19 Nr. 1 Satz 2 dieses G mWv 1.4.2003 in Kraft.
Abschnitt 1 | |
Allgemeine Bestimmungen | |
§ 1 | Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen |
§ 2 | Grundsätze des Umgangs mit Waffen oder Munition, Waffenliste |
§ 3 | Umgang mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche |
Abschnitt 2 | |
Umgang mit Waffen oder Munition | |
Unterabschnitt 1 | |
Allgemeine Voraussetzungen für Waffen- und Munitionserlaubnisse | |
§ 4 | Voraussetzungen für eine Erlaubnis |
§ 5 | Zuverlässigkeit |
§ 6 | Persönliche Eignung |
§ 7 | Sachkunde |
§ 8 | Bedürfnis, allgemeine Grundsätze |
§ 9 | Inhaltliche Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Anordnungen |
Unterabschnitt 2 | |
Erlaubnisse für einzelne Arten des Umgangs mit Waffen oder Munition, Ausnahmen | |
Ausnahmen | |
§ 10 | Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen |
§ 11 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
§ 12 | Ausnahmen von den Erlaubnispflichten |
Unterabschnitt 3 | |
Besondere Erlaubnistatbestände für bestimmte Personengruppen | |
§ 13 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken |
§ 14 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen |
§ 15 | Schießsportverbände, schießsportliche Vereine |
§ 15a | Sportordnungen |
§ 15b | Fachbeirat Schießsport |
§ 16 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege |
§ 17 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler |
§ 18 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige |
§ 19 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen |
§ 20 | Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge eines Erbfalls |
Unterabschnitt 4 | |
Besondere Erlaubnistatbestände für Waffenherstellung, Waffenhandel, Schießstätten, Bewachungsunternehmer | |
§ 21 | Gewerbsmäßige Waffenherstellung, Waffenhandel |
§ 21a | Stellvertretungserlaubnis |
§ 22 | Fachkunde |
§ 23 | Waffenbücher |
§ 24 | Kennzeichnungspflicht, Markenanzeigepflicht |
§ 25 | Ermächtigungen und Anordnungen |
§ 26 | Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung |
§ 27 | Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten |
§ 28 | Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal |
Unterabschnitt 5 | |
Verbringen und Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes | |
§ 29 | Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes |
§ 30 | Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes |
§ 31 | Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
§ 32 | Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass |
§ 33 | Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes |
Unterabschnitt 6 | |
Obhutspflichten, Anzeige-, Hinweis- und Nachweispflichten | |
§ 34 | Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht |
§ 35 | Werbung, Hinweispflichten, Handelsverbote |
§ 36 | Aufbewahrung von Waffen oder Munition |
§ 37 | Anzeigepflichten |
§ 38 | Ausweispflichten |
§ 39 | Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau |
Unterabschnitt 7 | |
Verbote | |
§ 40 | Verbotene Waffen |
§ 41 | Waffenverbote für den Einzelfall |
§ 42 | Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen |
§ 42a | Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen |
Abschnitt 3 | |
Sonstige waffenrechtliche Vorschriften | |
§ 43 | Erhebung und Übermittlung personenbezogener Daten |
§ 43a | Nationales Waffenregister |
§ 44 | Übermittlung an und von Meldebehörden |
§ 44a | Behördliche Aufbewahrungspflichten |
§ 45 | Rücknahme und Widerruf |
§ 46 | Weitere Maßnahmen |
§ 47 | Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht |
§ 48 | Sachliche Zuständigkeit |
§ 49 | Örtliche Zuständigkeit |
§ 50 | Kosten |
Abschnitt 4 | |
Straf- und Bußgeldvorschriften | |
§ 51 | Strafvorschriften |
§ 52 | Strafvorschriften |
§ 52a | Strafvorschriften |
§ 53 | Bußgeldvorschriften |
§ 54 | Einziehung und erweiterter Verfall |
Abschnitt 5 | |
Ausnahmen von der Anwendung des Gesetzes | |
§ 55 | Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten |
§ 56 | Sondervorschriften für Staatsgäste und andere Besucher |
§ 57 | Kriegswaffen |
Abschnitt 6 | |
Übergangsvorschriften, Verwaltungsvorschriften | |
§ 58 | Altbesitz |
§ 59 | Verwaltungsvorschriften |
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4) Begriffsbestimmungen | |
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4) Waffenliste |
(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder
Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung.
(2) Waffen sind
- 1.
-
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
- 2.
-
tragbare Gegenstände,
- a)
-
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
- b)
-
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.
(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese
erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt,
herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt.
(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die
Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die
Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in
der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher
geregelt.
(1) Der Umgang mit Waffen oder Munition ist nur Personen
gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage
2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zu diesem Gesetz genannt sind, bedarf der
Erlaubnis.
(3) Der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage
2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, ist verboten.
(4) Waffen oder Munition, mit denen der Umgang ganz oder
teilweise von der Erlaubnispflicht oder von einem Verbot ausgenommen ist, sind
in der Anlage 2 Abschnitt 1 und 2 genannt. Ferner sind in der Anlage 2 Abschnitt
3 die Waffen und Munition genannt, auf die dieses Gesetz ganz oder teilweise
nicht anzuwenden ist.
(5) Bestehen Zweifel darüber, ob ein Gegenstand von diesem
Gesetz erfasst wird oder wie er nach Maßgabe der Begriffsbestimmungen in Anlage
1 Abschnitt 1 und 3 und der Anlage 2 einzustufen ist, so entscheidet auf Antrag
die zuständige Behörde. Antragsberechtigt sind
- 1.
-
Hersteller, Importeure, Erwerber oder Besitzer des Gegenstandes, soweit sie ein berechtigtes Interesse an der Entscheidung nach Satz 1 glaubhaft machen können,
- 2.
-
die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder.
(1) Jugendliche dürfen im Rahmen eines Ausbildungs- oder
Arbeitsverhältnisses abweichend von § 2 Abs. 1 unter Aufsicht eines
weisungsbefugten Waffenberechtigten mit Waffen oder Munition umgehen.
(2) Jugendliche dürfen abweichend von § 2 Abs. 1 Umgang mit
geprüften Reizstoffsprühgeräten haben.
(3) Die zuständige Behörde kann für Kinder und Jugendliche
allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Alterserfordernissen zulassen,
wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht
entgegenstehen.
(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
-
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
- 2.
-
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- 3.
-
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
- 4.
-
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
- 5.
-
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen
kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht
seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von
waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach
Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche
Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen
einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.
(4) Die zuständige Behörde hat drei Jahre nach Erteilung
der ersten waffenrechtlichen Erlaubnis das Fortbestehen des Bedürfnisses zu
prüfen. Dies kann im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erfolgen. Die zuständige
Behörde kann auch nach Ablauf des in Satz 1 genannten Zeitraums das Fortbestehen
des Bedürfnisses prüfen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen
nicht,
- 1.
-
die rechtskräftig verurteilt worden sind
- a)
-
wegen eines Verbrechens oder
- b)
-
wegen sonstiger vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
-
bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- a)
-
Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden,
- b)
-
mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden,
- c)
-
Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die zur Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände nicht berechtigt sind.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
Personen nicht, die
- 1.
-
- a)
-
wegen einer vorsätzlichen Straftat,
- b)
-
wegen einer fahrlässigen Straftat im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen oder wegen einer fahrlässigen gemeingefährlichen Straftat,
- c)
-
wegen einer Straftat nach dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz
zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder bei denen die Verhängung von Jugendstrafe ausgesetzt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, - 2.
-
Mitglied
- a)
-
in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder
- b)
-
in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,
waren, wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, - 3.
-
einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgen oder unterstützen oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt haben, die
- a)
-
gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder
- b)
-
gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind, oder
- c)
-
durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
- 4.
-
innerhalb der letzten fünf Jahre mehr als einmal wegen Gewalttätigkeit mit richterlicher Genehmigung in polizeilichem Präventivgewahrsam waren,
- 5.
-
wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze verstoßen haben.
(3) In die Frist nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 Nr. 1
nicht eingerechnet wird die Zeit, in welcher der Betroffene auf behördliche oder
richterliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(4) Ist ein Verfahren wegen Straftaten im Sinne des
Absatzes 1 Nr. 1 oder des Absatzes 2 Nr. 1 noch nicht abgeschlossen, so kann die
zuständige Behörde die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer
waffenrechtlichen Erlaubnis bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens
aussetzen.
(5) Die zuständige Behörde hat im Rahmen der
Zuverlässigkeitsprüfung folgende Erkundigungen einzuholen:
- 1.
-
die unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister;
- 2.
-
die Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister hinsichtlich der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Straftaten;
- 3.
-
die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle, ob Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen; die örtliche Polizeidienststelle schließt in ihre Stellungnahme das Ergebnis der von ihr vorzunehmenden Prüfung nach Absatz 2 Nr. 4 ein.
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen
nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- 1.
-
geschäftsunfähig sind,
- 2.
-
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- 3.
-
auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung besteht.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an
vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde
dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen
oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung
aufzugeben.
(3) Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz
einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder
fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt
nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz
2.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren
zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3
genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu
erlassen.
(1) Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine
Prüfung vor der dafür bestimmten Stelle bestanden hat oder seine Sachkunde durch
eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die
Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von
Prüfungsausschüssen sowie über den anderweitigen Nachweis der Sachkunde zu
erlassen.
Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn
gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
- 1.
-
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
- 2.
-
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann zur Abwehr von
Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung inhaltlich beschränkt
werden, insbesondere um Leben und Gesundheit von Menschen gegen die aus dem
Umgang mit Schusswaffen oder Munition entstehenden Gefahren und erheblichen
Nachteile zu schützen.
(2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können Erlaubnisse
befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich
aufgenommen, geändert und ergänzt werden.
(3) Gegenüber Personen, die die Waffenherstellung oder den
Waffenhandel nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 4 bis 6 oder eine
Schießstätte nach § 27 Abs. 2 ohne Erlaubnis betreiben dürfen, können
Anordnungen zu den in Absatz 1 genannten Zwecken getroffen
werden.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 10 Erteilung von Erlaubnissen zum Erwerb, Besitz, Führen und Schießen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird
durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene
Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen
sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum
Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz
wird in der Regel unbefristet erteilt.
(1a) Wer eine Waffe aufgrund einer Erlaubnis nach Absatz 1
Satz 1 erwirbt, hat binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde unter Benennung
von Name und Anschrift des Überlassenden den Erwerb schriftlich anzuzeigen und
seine Waffenbesitzkarte zur Eintragung des Erwerbs vorzulegen.
(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere
Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine
Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen
Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu
verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen
unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine
verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4
Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht
vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte
verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr
alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein
verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der
Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die
die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die
dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die
Waffenbesitzkarte zurückzugeben.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird
durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen
Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen
Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den
Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den
Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von
Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und
Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt
die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten
fort.
(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen
Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen
wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die
Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist
kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird.
Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu
beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2
Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).
(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird
durch einen Erlaubnisschein erteilt.
Nichtamtliches
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§ 11 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition mit Bezug zu einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
(1) Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe
nach Anlage 1 Abschnitt 3 Nr. 1 bis 3 (Kategorien A bis C) oder von Munition für
eine solche darf einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) hat, nur erteilt
werden, wenn sie
- 1.
-
die Schusswaffen oder die Munition in den Mitgliedstaat im Wege der Selbstvornahme verbringen wird oder
- 2.
-
eine schriftliche Erklärung vorlegt, dass und aus welchen Gründen sie die Schusswaffen oder die Munition nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu besitzen beabsichtigt.
(2) Für eine Person mit gewöhnlichem Aufenthalt im
Geltungsbereich dieses Gesetzes, die eine Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3
Nr. 2 (Kategorie B) oder Munition für eine solche in einem anderen Mitgliedstaat
mit einer Erlaubnis dieses Staates erwerben will, wird eine Erlaubnis erteilt,
wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2
vorliegen.
(1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe
bedarf nicht, wer diese
- 1.
-
als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten
- a)
-
lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit, oder
- b)
-
vorübergehend zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung
erwirbt; - 2.
-
vorübergehend von einem Berechtigten zur gewerbsmäßigen Beförderung, zur gewerbsmäßigen Lagerung oder zur gewerbsmäßigen Ausführung von Verschönerungen oder ähnlicher Arbeiten an der Waffe erwirbt;
- 3.
-
von einem oder für einen Berechtigten erwirbt, wenn und solange er
- a)
-
auf Grund eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses,
- b)
-
als Beauftragter oder Mitglied einer jagdlichen oder schießsportlichen Vereinigung, einer anderen sportlichen Vereinigung zur Abgabe von Startschüssen oder einer zur Brauchtumspflege Waffen tragenden Vereinigung,
- c)
-
als Beauftragter einer in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stelle,
- d)
-
als Charterer von seegehenden Schiffen zur Abgabe von Seenotsignalen
den Besitz über die Waffe nur nach den Weisungen des Berechtigten ausüben darf; - 4.
-
von einem anderen,
- a)
-
dem er die Waffe vorübergehend überlassen hat, ohne dass es hierfür der Eintragung in die Erlaubnisurkunde bedurfte, oder
- b)
-
nach dem Abhandenkommen
wieder erwirbt; - 5.
-
auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;
- 6.
-
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition
bedarf nicht, wer diese
- 1.
-
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;
- 2.
-
unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;
- 3.
-
auf einer Reise in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes nach § 32 berechtigt mitnimmt.
(3) Einer Erlaubnis zum Führen von Waffen bedarf nicht, wer
- 1.
-
diese mit Zustimmung eines anderen in dessen Wohnung, Geschäftsräumen oder befriedetem Besitztum oder dessen Schießstätte zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit führt;
- 2.
-
diese nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert, sofern der Transport der Waffe zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt;
- 3.
-
eine Langwaffe nicht schussbereit den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen auf festgelegten Wegstrecken führt;
- 4.
-
eine Signalwaffe beim Bergsteigen, als verantwortlicher Führer eines Wasserfahrzeugs auf diesem Fahrzeug oder bei Not- und Rettungsübungen führt;
- 5.
-
eine Schreckschuss- oder eine Signalwaffe zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen bei Sportveranstaltungen führt, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe
bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb
von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig
- 1.
-
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
- a)
-
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
- b)
-
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- 2.
-
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Absatz 3 Nr. 3 mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,
- 3.
-
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
- a)
-
durch Mitwirkende an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
- b)
-
zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,
- 4.
-
mit Signalwaffen bei Not- und Rettungsübungen,
- 5.
-
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.
(5) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall weitere
Ausnahmen von den Erlaubnispflichten zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen
und Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht
entgegenstehen.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die
Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des
Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
- 1.
-
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
- 2.
-
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die
Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs.
1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen
des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von
Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2
vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des
§ 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum
Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der
Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte
ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12
Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne
von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte
gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition
für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem
Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung
einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden
im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit
ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die
Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung
gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht
unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung
durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des
Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die
dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des
Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne
Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie
dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht
schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht
schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines
Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet
haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in
einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die
Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu
führen.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 14 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen
(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
und Munition zum Zweck des sportlichen Schießens wird abweichend von § 4 Abs. 1
Nr. 1 nur erteilt, wenn der Antragsteller das 21. Lebensjahr vollendet hat. Satz
1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen bis zu einem Kaliber von
5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die
Mündungsenergie der Geschosse höchstens 200 Joule (J) beträgt, und
Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner, sofern
das sportliche Schießen mit solchen Waffen durch die genehmigte Sportordnung
eines Schießsportverbandes zugelassen ist.
(2) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Mitgliedern eines
Schießsportvereins anerkannt, der einem nach § 15 Abs. 1 anerkannten
Schießsportverband angehört. Durch eine Bescheinigung des Schießsportverbandes
oder eines ihm angegliederten Teilverbandes ist glaubhaft zu machen, dass
- 1.
-
das Mitglied seit mindestens zwölf Monaten den Schießsport in einem Verein regelmäßig als Sportschütze betreibt und
- 2.
-
die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich ist.
(3) Ein Bedürfnis von Sportschützen nach Absatz 2 für den
Erwerb und Besitz von mehr als drei halbautomatischen Langwaffen und mehr als
zwei mehrschüssigen Kurzwaffen für Patronenmunition sowie der hierfür
erforderlichen Munition wird unter Beachtung des Absatzes 2 durch Vorlage einer
Bescheinigung des Schießsportverbandes des Antragstellers glaubhaft gemacht,
wonach die weitere Waffe
- 1.
-
von ihm zur Ausübung weiterer Sportdisziplinen benötigt wird oder
- 2.
-
zur Ausübung des Wettkampfsports erforderlich ist
(4) Sportschützen, die dem Schießsport in einem
Schießsportverband nach § 15 Abs. 1 als gemeldetes Mitglied nachgehen, wird
abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 3 unter Beachtung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1
und Satz 3 eine unbefristete Erlaubnis erteilt, die zum Erwerb von
Einzellader-Langwaffen mit glatten und gezogenen Läufen, von Repetier-Langwaffen
mit gezogenen Läufen sowie von einläufigen Einzellader-Kurzwaffen für
Patronenmunition und von mehrschüssigen Kurz- und Langwaffen mit
Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen) berechtigt. Die Eintragung von Waffen,
die auf Grund dieser unbefristeten Erlaubnis erworben wurden, in die
Waffenbesitzkarte ist durch den Erwerber binnen zwei Wochen zu
beantragen.
(1) Als Schießsportverband im Sinne dieses Gesetzes wird
ein überörtlicher Zusammenschluss schießsportlicher Vereine anerkannt, der
- 1.
-
wenigstens in jedem Land, in dem seine Sportschützen ansässig sind, in schießsportlichen Vereinen organisiert ist,
- 2.
-
mindestens 10.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder insgesamt in seinen Vereinen hat,
- 3.
-
den Schießsport als Breitensport und Leistungssport betreibt,
- 4.
-
- a)
-
auf eine sachgerechte Ausbildung in den schießsportlichen Vereinen und
- b)
-
zur Förderung des Nachwuchses auf die Durchführung eines altersgerechten Schießsports für Kinder oder Jugendliche in diesen Vereinen
hinwirkt, - 5.
-
regelmäßig überregionale Wettbewerbe organisiert oder daran teilnimmt,
- 6.
-
den sportlichen Betrieb in den Vereinen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung organisiert und
- 7.
-
im Rahmen eines festgelegten Verfahrens die ihm angehörenden schießsportlichen Vereine verpflichtet und regelmäßig darauf überprüft, dass diese
- a)
-
die ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes obliegenden Pflichten erfüllen,
- b)
-
einen Nachweis über die Häufigkeit der schießsportlichen Aktivitäten jedes ihrer Mitglieder während der ersten drei Jahre, nachdem diesem erstmalig eine Waffenbesitzkarte als Sportschütze erteilt wurde, führen und
- c)
-
über eigene Schießstätten für die nach der Schießsportordnung betriebenen Disziplinen verfügen oder geregelte Nutzungsmöglichkeiten für derartige Schießstätten nachweisen.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 oder 4
Buchstabe b kann abgewichen werden, wenn die besondere Eigenart des Verbandes
dies erfordert, öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und der Verband die
Gewähr dafür bietet, die sonstigen Anforderungen nach Absatz 1 an die geordnete
Ausübung des Schießsports zu erfüllen. Ein Abweichen von dem Erfordernis nach
Absatz 1 Nr. 2 ist unter Beachtung des Satzes 1 nur bei Verbänden zulässig, die
mindestens 2.000 Sportschützen, die mit Schusswaffen schießen, als Mitglieder in
ihren Vereinen haben.
(3) Die Anerkennung nach Absatz 1 erfolgt durch das
Bundesverwaltungsamt im Benehmen mit den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden
des Landes, in dem der Schießsportverband seinen Sitz hat, und, soweit nicht der
Schießsportverband nur auf dem Gebiet dieses Landes tätig ist, im Benehmen mit
den nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörden der übrigen Länder.
(4) Die zuständige Behörde hat das Recht, jederzeit den
Nachweis über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung zu
verlangen. Die Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben; sie ist zurückzunehmen,
wenn die Voraussetzungen weiterhin nicht vorliegen. Die Anerkennung ist zu
widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich
entfallen ist. Anerkennung, Rücknahme und Widerruf sind im Bundesanzeiger zu
veröffentlichen. Vom Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit der Aufhebung der
Anerkennung an sind die Bescheinigungen des betreffenden Verbandes nach § 14
Abs. 2 und 3 nicht mehr als geeignete Mittel zur Glaubhaftmachung anzuerkennen.
Sofern der Grund für die Aufhebung der Anerkennung Zweifel an der inhaltlichen
Richtigkeit von Bescheinigungen aufkommen lässt, können die Behörden bereits ab
der Einleitung der Anhörung von der Anerkennung der Bescheinigungen absehen. Die
Anerkennungsbehörde unterrichtet die nach Absatz 3 an der Anerkennung
beteiligten Stellen von der Einleitung und dem Abschluss des Verfahrens zur
Aufhebung der Anerkennung.
(5) Der schießsportliche Verein ist verpflichtet, der
zuständigen Behörde Sportschützen, die Inhaber einer Waffenbesitzkarte sind und
die aus ihrem Verein ausgeschieden sind, unverzüglich zu benennen.
(6) (weggefallen)
(7) (weggefallen)
(1) Sportliches Schießen liegt dann vor, wenn nach festen
Regeln einer genehmigten Sportordnung geschossen wird. Schießübungen des
kampfmäßigen Schießens, insbesondere die Verwendung von Zielen oder Scheiben,
die Menschen darstellen oder symbolisieren, sind im Schießsport nicht
zulässig.
(2) Das Bundesverwaltungsamt entscheidet über die
Genehmigung der Teile der Sportordnungen von Verbänden und Vereinen, die für die
Ausführung dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen
Rechtsverordnungen erheblich sind. Die Genehmigung einer Sportordnung muss im
besonderen öffentlichen Interesse liegen. Änderungen von Sportordnungen sind dem
Bundesverwaltungsamt zur Prüfung vorzulegen. Sofern das Bundesverwaltungsamt
nicht binnen drei Monaten Änderungen verlangt oder dem Betroffenen mitteilt,
dass die Prüfung aus anderen wichtigen Gründen nicht abgeschlossen werden kann,
gilt die Änderung als genehmigt. Die Frist nach Satz 3 beginnt mit Zugang aller
erforderlichen Prüfunterlagen beim Bundesverwaltungsamt.
(3) Die Genehmigung einer Sportordnung ohne gleichzeitige
Anerkennung als Verband nach § 15 Abs. 1 kann erfolgen, wenn die Vorgaben des
Buchstabens a des § 15 Abs. 1 Nr. 4 und der Buchstaben a bis c des § 15 Abs. 1
Nr. 7 erfüllt sind.
(4) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten
Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und die Inhalte
der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu
bestimmen, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion,
ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen
sind.
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates einen Ausschuss zu bilden, in
den neben Vertretern der beteiligten Bundes- und Landesbehörden auch Vertreter
des Sports zu berufen sind und der das Bundesverwaltungsamt in Fragen der
Anerkennung eines Schießsportverbandes und der Genehmigung von
Schießsportordnungen nach § 15a Abs. 2 und 3 unter Berücksichtigung
waffentechnischer Fragen berät.
Nichtamtliches
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§ 16 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Brauchtumsschützen, Führen von Waffen und Schießen zur Brauchtumspflege
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von
Einzellader-Langwaffen und bis zu drei Repetier-Langwaffen sowie der dafür
bestimmten Munition wird bei Mitgliedern einer zur Brauchtumspflege Waffen
tragenden Vereinigung (Brauchtumsschützen) anerkannt, wenn sie durch eine
Bescheinigung der Brauchtumsschützenvereinigung glaubhaft machen, dass sie diese
Waffen zur Pflege des Brauchtums benötigen.
(2) Für Veranstaltungen, bei denen es Brauch ist, aus
besonderem Anlass Waffen zu tragen, kann für die Dauer von fünf Jahren die
Ausnahmebewilligung zum Führen von in Absatz 1 Satz 1 genannten Schusswaffen
sowie von sonstigen zur Brauchtumspflege benötigten Waffen im Sinne des § 1 Abs.
2 Nr. 2 einem verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung unter
den Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass
die erforderliche Sorgfalt beachtet wird.
(3) Die Erlaubnis zum Schießen mit den in Absatz 1 Satz 1
genannten Schusswaffen außerhalb von Schießstätten mit Kartuschenmunition bei
Veranstaltungen nach Absatz 2 kann für die Dauer von fünf Jahren einem
verantwortlichen Leiter der Brauchtumsschützenvereinigung erteilt werden. Sie
ist zu versagen, wenn
- 1.
-
in dessen Person eine Voraussetzung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht vorliegt,
- 2.
-
die Beachtung der erforderlichen Sorgfalt nicht gewährleistet ist,
- 3.
-
Gefahren oder erhebliche Nachteile für Einzelne oder die Allgemeinheit zu befürchten sind und nicht durch Auflagen verhindert werden können oder
- 4.
-
kein Haftpflichtversicherungsschutz gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 5 nachgewiesen ist.
(4) Brauchtumsschützen dürfen in den Fällen der Absätze 2
und 3 oder bei Vorliegen einer Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 die
Schusswaffen ohne Erlaubnis führen und damit schießen. Sie dürfen die zur Pflege
des Brauchtums benötigten Schusswaffen auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen,
bei denen es Brauch ist, aus besonderem Anlass Waffen zu tragen, für die eine
Erlaubnis nach Absatz 2 oder nach § 42 Abs. 2 erteilt wurde, ohne Erlaubnis
führen.
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§ 17 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssammler
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie
Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung
(Waffensammler, Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch
eine wissenschaftlich-technische Sammlung.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition
wird in der Regel unbefristet erteilt. Sie kann mit der Auflage verbunden
werden, der Behörde in bestimmten Zeitabständen eine Aufstellung über den
Bestand an Schusswaffen vorzulegen.
(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition wird auch einem Erben, Vermächtnisnehmer oder durch Auflage
Begünstigten (Erwerber infolge eines Erbfalls) erteilt, der eine vorhandene
Sammlung des Erblassers im Sinne des Absatzes 1
fortführt.
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§ 18 Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionssachverständige
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen
oder Munition wird bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie
Schusswaffen oder Munition für wissenschaftliche oder technische Zwecke, zur
Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder zu einem ähnlichen Zweck (Waffen-,
Munitionssachverständige) benötigen.
(2) Die Erlaubnis zum Erwerb von Schusswaffen oder Munition
wird in der Regel
- 1.
-
für Schusswaffen oder Munition jeder Art und
- 2.
-
unbefristet
Nichtamtliches
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§ 19 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe
und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft
macht,
- 1.
-
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
- 2.
-
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.
(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird
anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1
auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten
Besitztums vorliegen.
Nichtamtliches
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§ 20 Erwerb und Besitz von Schusswaffen durch Erwerber infolge Erbfalls
(1) Der Erbe hat binnen eines Monats nach der Annahme der
Erbschaft oder dem Ablauf der für die Ausschlagung der Erbschaft
vorgeschriebenen Frist die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für die zum
Nachlass gehörenden erlaubnispflichtigen Schusswaffen oder ihre Eintragung in
eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte zu beantragen; für den
Vermächtnisnehmer oder durch Auflage Begünstigten beginnt diese Frist mit dem
Erwerb der Schusswaffen.
(2) Dem Erwerber infolge eines Erbfalls ist die gemäß
Absatz 1 beantragte Erlaubnis abweichend von § 4 Abs. 1 zu erteilen, wenn der
Erblasser berechtigter Besitzer war und der Antragsteller zuverlässig und
persönlich geeignet ist.
(3) Für erlaubnispflichtige Schusswaffen und
erlaubnispflichtige Munition, für die der Erwerber infolge eines Erbfalles ein
Bedürfnis nach § 8 oder §§ 13 ff. geltend machen kann, sind die Vorschriften des
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und des § 8 und der §§ 13 bis 18 anzuwenden. Kann kein
Bedürfnis geltend gemacht werden, sind Schusswaffen durch ein dem Stand der
Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern und ist erlaubnispflichtige
Munition binnen angemessener Frist unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten
zu überlassen. Einer Sicherung durch ein Blockiersystem bedarf es nicht, wenn
der Erwerber der Erbwaffe bereits aufgrund eines Bedürfnisses nach § 8 oder §§
13 ff. berechtigter Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe ist. Für den
Transport der Schusswaffe im Zusammenhang mit dem Einbau des Blockiersystems
gilt § 12 Abs. 3 Nr. 2 entsprechend.
(4) Das Bundesministerium des Innern erstellt nach Anhörung
eines Kreises von Vertretern der Wissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten
Wirtschaft und der für das Waffenrecht zuständigen obersten Landesbehörden dem
Stand der Sicherheitstechnik entsprechende Regeln (Technische Richtlinie –
Blockiersysteme für Erbwaffen) für ein Blockiersystem nach Absatz 3 Satz 2 sowie
für dessen Zulassungsverfahren und veröffentlicht diese im Bundesanzeiger. Die
Prüfung der Konformität und die Zulassung neu entwickelter Blockiersysteme gemäß
der Technischen Richtlinie erfolgt durch die Physikalisch-Technische
Bundesanstalt.
(5) Der Einbau und die Entsperrung von Blockiersystemen
darf nur durch hierin eingewiesene Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis
oder einer Waffenhandelserlaubnis nach § 21 Abs. 1 oder durch deren hierzu
bevollmächtigten Mitarbeiter erfolgen. Die vorübergehende Entsperrung aus
besonderem Anlass ist möglich. Die Zeitpunkte aller Einbauten und Entsperrungen
sind schriftlich festzuhalten. § 39 Abs. 1 Satz 1 gilt entsprechend.
(6) In der Waffenbesitzkarte ist von der Waffenbehörde
einzutragen, dass die Schusswaffe mit einem Blockiersystem gesichert
wurde.
(7) Die Waffenbehörde hat auf Antrag Ausnahmen von der
Verpflichtung, alle Erbwaffen mit einem dem Stand der Sicherheitstechnik
entsprechenden Blockiersystem zu sichern, zuzulassen, wenn oder so lange für
eine oder mehrere Erbwaffen ein entsprechendes Blockiersystem noch nicht
vorhanden ist. Eine Ausnahme kann auch für Erbwaffen erteilt werden, die
Bestandteil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung gemäß § 17 sind oder
werden sollen.
(1) Die Erlaubnis zur gewerbsmäßig oder selbstständig im
Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung betriebenen Herstellung, Bearbeitung
oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition wird durch eine
Waffenherstellungserlaubnis, die Erlaubnis zum entsprechend betriebenen Handel
mit Schusswaffen oder Munition durch eine Waffenhandelserlaubnis erteilt. Sie
kann auf bestimmte Schusswaffen- und Munitionsarten beschränkt werden.
(2) Die Waffenherstellungserlaubnis nach Absatz 1 Satz 1
schließt für Schusswaffen oder Munition, auf die sich die Erlaubnis erstreckt,
die Erlaubnis zum vorläufigen oder endgültigen Überlassen an Inhaber einer
Waffenherstellungs- oder Waffenhandelserlaubnis sowie zum Erwerb für Zwecke der
Waffenherstellung ein. Bei in die Handwerksrolle eingetragenen Büchsenmachern
schließt die Waffenherstellungserlaubnis die Erlaubnis zum Waffenhandel
ein.
(3) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn
- 1.
-
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) oder persönliche Eignung (§ 6) nicht besitzt,
- 2.
-
der Antragsteller die für die erlaubnispflichtige Tätigkeit bei handwerksmäßiger Betriebsweise erforderlichen Voraussetzungen nach der Handwerksordnung nicht erfüllt, soweit eine Erlaubnis zu einer entsprechenden Waffenherstellung beantragt wird,
- 3.
-
der Antragsteller nicht die erforderliche Fachkunde nachweist, soweit eine Erlaubnis zum Waffenhandel beantragt wird; dies gilt nicht, wenn der Antragsteller weder den Betrieb, eine Zweigniederlassung noch eine unselbstständige Zweigstelle selbst leitet.
(4) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der
Antragsteller
- 1.
-
nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder
- 2.
-
weder seinen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine gewerbliche Niederlassung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.
(5) Die Erlaubnis erlischt, wenn der Erlaubnisinhaber die
Tätigkeit nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis begonnen
oder ein Jahr lang nicht ausgeübt hat. Die Fristen können aus besonderen Gründen
verlängert werden.
(6) Der Inhaber einer Erlaubnis nach Absatz 1 hat die
Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer
Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle innerhalb von zwei
Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet das
Bundeskriminalamt, die Landeskriminalämter und das Bundesamt für Wirtschaft und
Ausfuhrkontrolle über das Erlöschen einer Erlaubnis nach Absatz 5 Satz 1 und
über die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis nach Absatz
1.
Wer ein erlaubnisbedürftiges Waffengewerbe durch einen
Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretererlaubnis; sie wird
dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann
befristet werden. Dies gilt auch für die Beauftragung einer Person mit der
Leitung einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle. Die
Vorschriften des § 21 gelten entsprechend.
(1) Die Fachkunde ist durch eine Prüfung vor der
zuständigen Behörde nachzuweisen. Die Fachkunde braucht nicht nachzuweisen, wer
die Voraussetzungen für die Eintragung eines Büchsenmacherbetriebes in die
Handwerksrolle erfüllt.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über
- 1.
-
die notwendigen Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, auch beschränkt auf bestimmte Waffen- und Munitionsarten (Fachkunde),
- 2.
-
die Prüfung und das Prüfungsverfahren einschließlich der Errichtung von Prüfungsausschüssen,
- 3.
-
die Anforderungen an Art, Umfang und Nachweis der beruflichen Tätigkeit nach Absatz 1 Satz 2
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt, hat ein
Waffenherstellungsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen
sowie ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schusswaffen,
deren Bauart nach den §§ 7 und 8 des Beschussgesetzes zugelassen ist oder die
der Anzeigepflicht nach § 9 des Beschussgesetzes unterliegen, sowie auf
wesentliche Teile von erlaubnisfreien Schusswaffen.
(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder
anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und
Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. Satz 1 ist
nicht anzuwenden auf
- 1.
-
Schusswaffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 2, die vom Hersteller oder demjenigen, der die Schusswaffen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht hat, mit dem auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmten Kennzeichen versehen sind,
- 2.
-
Schusswaffen, über die in demselben Betrieb ein Waffenherstellungsbuch nach Absatz 1 zu führen ist,
- 3.
-
Verwahr-, Reparatur- und Kommissionswaffen.
(1) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen herstellt oder in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich mindestens auf einem
wesentlichen Teil der Waffe deutlich sichtbar und dauerhaft folgende Angaben
anzubringen:
- 1.
-
den Namen, die Firma oder eine eingetragene Marke eines Waffenherstellers oder -händlers, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes eine gewerbliche Niederlassung hat,
- 2.
-
das Herstellungsland (zweistelliges Landeskürzel nach ISO 3166),
- 3.
-
die Bezeichnung der Munition oder, wenn keine Munition verwendet wird, die Bezeichnung der Geschosse,
- 4.
-
bei Importwaffen zusätzlich das Einfuhrland (Landeskürzel nach ISO 3166) und das Einfuhrjahr und
- 5.
-
eine fortlaufende Nummer (Seriennummer).
(2) Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie
von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird, müssen eine Typenbezeichnung sowie
das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz
vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs.
1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen.
(3) Wer gewerbsmäßig Munition herstellt oder in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt, hat unverzüglich auf der kleinsten
Verpackungseinheit Zeichen anzubringen, die den Hersteller, die Fertigungsserie
(Fertigungszeichen), die Zulassung und die Bezeichnung der Munition erkennen
lassen; das Herstellerzeichen und die Bezeichnung der Munition sind auch auf der
Hülse anzubringen. Munition, die wiedergeladen wird, ist außerdem mit einem
besonderen Kennzeichen zu versehen. Als Hersteller gilt auch derjenige, unter
dessen Namen, Firma oder Marke die Munition vertrieben oder anderen überlassen
wird und der die Verantwortung dafür übernimmt, dass die Munition den
Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
(4) Wer Waffenhandel betreibt, darf Schusswaffen oder
Munition anderen gewerbsmäßig nur überlassen, wenn er festgestellt hat, dass die
Schusswaffen gemäß Absatz 1 gekennzeichnet sind, oder wenn er auf Grund von
Stichproben überzeugt ist, dass die Munition nach Absatz 3 mit dem
Herstellerzeichen gekennzeichnet ist.
(5) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen, Munition oder Geschosse
für Schussapparate herstellt, Munition wiederlädt oder im Geltungsbereich dieses
Gesetzes mit diesen Gegenständen Handel treibt und eine Marke für diese
Gegenstände benutzen will, hat dies der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
unter Vorlage der Marke vorher schriftlich anzuzeigen. Verbringer, die die Marke
eines Herstellers aus einem anderen Staat benutzen wollen, haben diese Marke
anzuzeigen.
(6) Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 gelten nicht, sofern es
sich um Munition handelt, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine
solche bestimmt ist.
(1) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung der §§ 23 und
24
- 1.
-
Vorschriften zu erlassen über
- a)
-
Inhalt und Führung des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
- b)
-
Aufbewahrung und Vorlage des Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbuches,
- c)
-
eine besondere Kennzeichnung bestimmter Waffen- und Munitionsarten sowie über die Art, Form und Aufbringung dieser Kennzeichnung,
- 2.
-
zu bestimmen,
- a)
-
auf welchen wesentlichen Teilen der Schusswaffe die Kennzeichen anzubringen sind und wie die Schusswaffen nach einem Austausch, einer Veränderung oder einer Umarbeitung wesentlicher Teile zu kennzeichnen sind,
- b)
-
dass bestimmte Waffen- und Munitionsarten von der in § 24 vorgeschriebenen Kennzeichnung ganz oder teilweise befreit sind.
(2) Ist eine kennzeichnungspflichtige Schusswaffe nicht mit
einer fortlaufenden Nummer (§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nummer 5) gekennzeichnet, so kann
die zuständige Behörde - auch nachträglich - anordnen, dass der Besitzer ein
bestimmtes Kennzeichen anbringen lässt.
(1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung,
Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen
Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten
benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser
Gegenstände ein.
(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen
und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu
beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung,
Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder
Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis
nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen
und wesentlichen Teilen erteilt werden.
Nichtamtliches
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§ 27 Schießstätten, Schießen durch Minderjährige auf Schießstätten
(1) Wer eine ortsfeste oder ortsveränderliche Anlage, die
ausschließlich oder neben anderen Zwecken dem Schießsport oder sonstigen
Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen
mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer
Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern will, bedarf
der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden,
wenn der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche
Eignung (§ 6) besitzt und eine Versicherung gegen Haftpflicht für aus dem
Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in Höhe von mindestens 1
Million Euro – pauschal für Personen- und Sachschäden – sowie gegen Unfall für
aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen von bei der
Organisation des Schießbetriebs mitwirkenden Personen in Höhe von mindestens
10 000 Euro für den Todesfall und 100 000 Euro für den
Invaliditätsfall bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum
Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen nachweist. § 10 Abs. 2 Satz 2
bis 5 gilt entsprechend. Abweichend von Satz 2 richtet sich die
Haftpflichtversicherung für Schießgeschäfte, die der
Schaustellerhaftpflichtverordnung unterliegen, nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 dieser
Verordnung. Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis
vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis nach
Satz 5 hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich
zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.
(2) Absatz 1 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Schießstätten,
bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen
oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder
Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen
wird. Der Betreiber hat die Aufnahme und Beendigung des Betriebs der
Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich
anzuzeigen.
(3) Unter Obhut des zur Aufsichtsführung berechtigten
Sorgeberechtigten oder verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit für das
Schießen geeigneter Aufsichtspersonen darf
- 1.
-
Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen in Schießstätten mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2),
- 2.
-
Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 18 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen bis zu einem Kaliber von 5,6 mm lfB (.22 l.r.) für Munition mit Randfeuerzündung, wenn die Mündungsenergie höchstens 200 Joule (J) beträgt und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12 oder kleiner
(4) Die zuständige Behörde kann einem Kind zur Förderung
des Leistungssports eine Ausnahme von dem Mindestalter des Absatzes 3 Satz 1
bewilligen. Diese soll bewilligt werden, wenn durch eine ärztliche Bescheinigung
die geistige und körperliche Eignung und durch eine Bescheinigung des Vereins
die schießsportliche Begabung glaubhaft gemacht sind.
(5) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen in der
Ausbildung ohne Erlaubnis mit Jagdwaffen schießen, wenn sie das 14. Lebensjahr
vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr
Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung
erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung
mit sich zu führen.
(6) An ortsveränderlichen Schießstätten, die dem Schießen
zur Belustigung dienen, darf von einer verantwortlichen Aufsichtsperson
Minderjährigen das Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei
denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden (Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 und 1.2), gestattet werden. Bei Kindern hat
der Betreiber sicherzustellen, dass die verantwortliche Aufsichtsperson in jedem
Fall nur einen Schützen bedient.
(7) Das kampfmäßige Schießen auf Schießstätten ist nicht
zulässig. Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung sowie von sonstigen Gefahren oder
erheblichen Nachteilen für die Benutzer einer Schießstätte, die Bewohner des
Grundstücks, die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit
- 1.
-
die Benutzung von Schießstätten einschließlich der Aufsicht über das Schießen und der Anforderungen an das Aufsichtspersonal und dessen besondere Ausbildung für die Kinder- und Jugendarbeit zu regeln,
- 2.
-
Vorschriften über den Umfang der Verpflichtungen zu erlassen, die bei Lehrgängen zur Ausbildung in der Verteidigung mit Schusswaffen und bei Schießübungen dieser Art einzuhalten sind; darin kann bestimmt werden,
- a)
-
dass die Durchführung dieser Veranstaltungen einer Anzeige bedarf,
- b)
-
dass und in welcher Weise der Veranstalter die Einstellung und das Ausscheiden der verantwortlichen Aufsichtsperson und der Ausbilder anzuzeigen hat,
- c)
-
dass nur Personen an den Veranstaltungen teilnehmen dürfen, die aus Gründen persönlicher Gefährdung, aus dienstlichen oder beruflichen Gründen zum Besitz oder zum Führen von Schusswaffen einer Erlaubnis bedürfen,
- d)
-
dass und in welcher Weise der Veranstalter Aufzeichnungen zu führen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde vorzulegen hat,
- e)
-
dass die zuständige Behörde die Veranstaltungen untersagen darf, wenn der Veranstalter, die verantwortliche Aufsichtsperson oder ein Ausbilder die erforderliche Zuverlässigkeit, die persönliche Eignung oder Sachkunde nicht oder nicht mehr besitzt,
- 3.
-
Vorschriften über die sicherheitstechnische Prüfung von Schießstätten zu erlassen.
Nichtamtliches
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§ 28 Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen und Munition durch Bewachungsunternehmer und ihr Bewachungspersonal
(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb, Besitz und Führen von
Schusswaffen wird bei einem Bewachungsunternehmer (§ 34a der Gewerbeordnung)
anerkannt, wenn er glaubhaft macht, dass Bewachungsaufträge wahrgenommen werden
oder werden sollen, die aus Gründen der Sicherung einer gefährdeten Person im
Sinne des § 19 oder eines gefährdeten Objektes Schusswaffen erfordern. Satz 1
gilt entsprechend für Wachdienste als Teil wirtschaftlicher Unternehmungen. Ein
nach den Sätzen 1 und 2 glaubhaft gemachtes Bedürfnis umfasst auch den Erwerb
und Besitz der für die dort genannten Schusswaffen bestimmten Munition.
(2) Die Schusswaffe darf nur bei der tatsächlichen
Durchführung eines konkreten Auftrages nach Absatz 1 geführt werden. Der
Unternehmer hat dies auch bei seinem Bewachungspersonal in geeigneter Weise
sicherzustellen.
(3) Wachpersonen, die auf Grund eines Arbeitsverhältnisses
Schusswaffen des Erlaubnisinhabers nach dessen Weisung besitzen oder führen
sollen, sind der zuständigen Behörde zur Prüfung zu benennen; der Unternehmer
soll die betreffende Wachperson in geeigneter Weise vorher über die Benennung
unter Hinweis auf die Erforderlichkeit der Speicherung und Verarbeitung
personenbezogener Daten bei der Behörde unterrichten. Die Überlassung von
Schusswaffen oder Munition darf erst erfolgen, wenn die zuständige Behörde
zugestimmt hat. Die Zustimmung ist zu versagen, wenn die Wachperson nicht die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erfüllt oder die
Haftpflichtversicherung des Bewachungsunternehmers das Risiko des Umgangs mit
Schusswaffen durch die Wachpersonen nicht umfasst.
(4) In einen Waffenschein nach § 10 Abs. 4 kann auch der
Zusatz aufgenommen werden, dass die in Absatz 3 bezeichneten Personen die ihnen
überlassenen Waffen nach Weisung des Erlaubnisinhabers führen
dürfen.
Nichtamtliches
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§ 29 Verbringen von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen
oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den
Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn
- 1.
-
der Empfänger zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition berechtigt ist und
- 2.
-
der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union (Mitgliedstaat) in den Geltungsbereich des Gesetzes verbracht
werden, wird die Erlaubnis nach Absatz 1 als Zustimmung zu der Erlaubnis des
anderen Mitgliedstaates für das betreffende Verbringen
erteilt.
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§ 30 Verbringen von Waffen oder Munition durch den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition
im Sinne des § 29 Abs. 1 durch den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt
werden, wenn der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser
Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist. § 29 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Sollen Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat
der Europäischen Union ist (Drittstaat), durch den Geltungsbereich des Gesetzes
in einen Mitgliedstaat verbracht werden, so bedarf die Erlaubnis zu dem
Verbringen nach Absatz 1 auch, soweit die Zustimmung des anderen Mitgliedstaates
erforderlich ist, dessen vorheriger Zustimmung.
Nichtamtliches
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§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union
(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden,
wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige
Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz
dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.
(2) Gewerbsmäßigen Waffenherstellern oder -händlern (§ 21)
kann allgemein die Erlaubnis nach Absatz 1 zum Verbringen aus dem
Geltungsbereich des Gesetzes zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten für
die Dauer von bis zu drei Jahren erteilt werden. Die Erlaubnis kann auf
bestimmte Arten von Schusswaffen oder Munition beschränkt werden. Der Inhaber
einer Erlaubnis nach Satz 1 hat ein Verbringen dem Bundeskriminalamt vorher
schriftlich anzuzeigen.
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§ 32 Mitnahme von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes, Europäischer Feuerwaffenpass
(1) Die Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder
Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und sonstiger Waffen
oder Munition, deren Erwerb und Besitz der Erlaubnis bedürfen, in den oder durch
den Geltungsbereich des Gesetzes kann erteilt werden, wenn die Voraussetzungen
des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 vorliegen. Die Erlaubnis kann für die Dauer von bis
zu einem Jahr für einen oder für mehrere Mitnahmevorgänge erteilt werden und
kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert werden. Für Personen aus einem
Drittstaat gilt bei der Mitnahme von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) durch den Geltungsbereich des Gesetzes in
einen anderen Mitgliedstaat § 30 Abs. 2 entsprechend.
(2) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 darf Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat haben und Schusswaffen
nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) und die dafür bestimmte
Munition nach Absatz 1 mitnehmen wollen, nur erteilt werden, wenn sie Inhaber
eines durch diesen Mitgliedstaat ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses
sind und die Waffen in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen sind.
(3) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf es unter den
Voraussetzungen des Absatzes 2 nicht für
- 1.
-
Jäger, die bis zu drei Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 5 zum Zweck der Jagd,
- 2.
-
Sportschützen, die bis zu sechs Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 der Kategorien B, C oder D und die dafür bestimmte Munition zum Zweck des Schießsports,
- 3.
-
Brauchtumsschützen, die bis zu drei Einzellader- oder Repetier-Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 3 Kategorien C und D und die dafür bestimmte Munition zur Teilnahme an einer Brauchtumsveranstaltung
(4) Zu den in Absatz 3 Nr. 1 bis 3 beschriebenen Zwecken
kann für die dort jeweils genannten Waffen und Munition Personen, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, abweichend von Absatz 1 eine
Erlaubnis erteilt werden, es sei denn, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 2 nicht vorliegen.
(5) Einer Erlaubnis zur Mitnahme von Waffen oder Munition
in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes bedarf es nicht
- 1.
-
für Waffen oder Munition, die durch Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb oder Besitz für diese Waffen oder Munition mitgenommen werden,
- 2.
-
für Signalwaffen und die dafür bestimmte Munition, die aus Gründen der Sicherheit an Bord von Schiffen mitgeführt werden, oder
- 3.
-
für Waffen und Munition, die an Bord von Schiffen oder Luftfahrzeugen mitgeführt, während des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwachungsbehörde unter Angabe des Hersteller- oder Warenzeichens, der Modellbezeichnung und, wenn die Waffen eine Herstellungsnummer haben, auch dieser, unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes befördert werden.
(6) Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Geltungsbereich des Gesetzes haben und Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1
Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis D) in einen anderen Mitgliedstaat mitnehmen
wollen, wird ein Europäischer Feuerwaffenpass ausgestellt, wenn sie zum Besitz
der Waffen, die in den Europäischen Feuerwaffenpass eingetragen werden sollen,
berechtigt sind.
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§ 33 Anmelde- und Nachweispflicht bei Verbringen oder Mitnahme von Waffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes
(1) Waffen oder Munition im Sinne des § 29 Abs. 1 hat
derjenige, der sie aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich
dieses Gesetzes verbringen oder mitnehmen will, bei der nach Absatz 3
zuständigen Überwachungsbehörde beim Verbringen oder bei der Mitnahme anzumelden
und auf Verlangen vorzuführen und die Berechtigung zum Verbringen oder zur
Mitnahme nachzuweisen. Auf Verlangen sind diese Nachweise den
Überwachungsbehörden zur Prüfung auszuhändigen.
(2) Die nach Absatz 3 zuständigen Überwachungsbehörden
können Beförderungsmittel und -behälter sowie deren Lade- und Verpackungsmittel
anhalten, um zu prüfen, ob die für das Verbringen oder die Mitnahme in den
Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden Bestimmungen eingehalten sind.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt die
Zolldienststellen, das Bundesministerium des Innern bestimmt die Behörden der
Bundespolizei, die bei der Überwachung des Verbringens und der Mitnahme von
Waffen oder Munition mitwirken. Soweit der grenzpolizeiliche Einzeldienst von
Kräften der Länder wahrgenommen wird (§ 2 Abs. 1 und 3 des
Bundespolizeigesetzes), wirken diese bei der Überwachung
mit.
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§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen
überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein oder nachgewiesen
werden. Werden sie zur gewerbsmäßigen Beförderung überlassen, müssen die
ordnungsgemäße Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein
Abhandenkommen getroffen sein. Munition darf gewerbsmäßig nur in verschlossenen
Packungen überlassen werden; dies gilt nicht im Fall des Überlassens auf
Schießstätten gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 2 oder soweit einzelne Stücke von
Munitionssammlern erworben werden. Wer Waffen oder Munition einem anderen
lediglich zur gewerbsmäßigen Beförderung (§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1) an
einen Dritten übergibt, überlässt sie dem Dritten.
(2) Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
der einem anderen auf Grund einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 oder einer
gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz eine Schusswaffe
überlässt, hat in die Waffenbesitzkarte unverzüglich Herstellerzeichen oder
Marke und - wenn gegeben - die Herstellungsnummer der Waffe, ferner den Tag des
Überlassens und die Bezeichnung und den Sitz des Betriebs dauerhaft einzutragen
und das Überlassen binnen zwei Wochen der zuständigen Behörde schriftlich
anzuzeigen. Überlässt sonst jemand einem anderen eine Schusswaffe, zu deren
Erwerb es einer Erlaubnis bedarf, so hat er dies binnen zwei Wochen der
zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen und ihr, sofern ihm eine
Waffenbesitzkarte oder ein Europäischer Feuerwaffenpass erteilt worden ist,
diese zur Berichtigung vorzulegen; dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs.
1. In der Anzeige nach den Sätzen 1 und 2 sind anzugeben Name, Vorname,
Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift des Erwerbers sowie Art und
Gültigkeitsdauer der Erwerbs- und Besitzberechtigung. Bei Nachweis der Erwerbs-
und Besitzerlaubnis durch eine Waffenbesitzkarte sind darüber hinaus deren
Nummer und ausstellende Behörde anzugeben. Bei Überlassung an einen
Erlaubnisinhaber nach § 21 Abs. 1 Satz 1 sind in der Anzeige lediglich der Name
der Firma und die Anschrift der Niederlassung anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für denjenigen, der
Schusswaffen oder Munition einem anderen, der sie außerhalb des Geltungsbereichs
des Gesetzes erwirbt, insbesondere im Versandwege unter eigenem Namen überlässt.
Die Vorschriften des § 31 bleiben unberührt.
(4) Wer Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, eine Schusswaffe nach
Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien B und C) oder Munition für eine solche
überlässt, hat dies unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen;
dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 5.
(5) Wer erlaubnispflichtige Feuerwaffen nach Anlage 1
Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2, ausgenommen Einzellader-Langwaffen mit nur
glattem Lauf oder glatten Läufen, und deren wesentliche Teile, Schalldämpfer und
tragbare Gegenstände nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 einem
anderen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat des
Übereinkommens vom 28. Juni 1978 über die Kontrolle des Erwerbs und Besitzes von
Schusswaffen durch Einzelpersonen (BGBl. 1980 II S. 953) hat, überlässt, dorthin
versendet oder ohne Wechsel des Besitzers endgültig dorthin verbringt, hat dies
unverzüglich dem Bundeskriminalamt schriftlich anzuzeigen. Dies gilt nicht
- 1.
-
für das Überlassen und Versenden der in Satz 1 bezeichneten Gegenstände an staatliche Stellen in einem dieser Staaten und in den Fällen, in denen Unternehmen Schusswaffen zur Durchführung von Kooperationsvereinbarungen zwischen Staaten oder staatlichen Stellen überlassen werden, sofern durch Vorlage einer Bescheinigung von Behörden des Empfangsstaates nachgewiesen wird, dass diesen Behörden der Erwerb bekannt ist, oder
- 2.
-
soweit Anzeigepflichten nach Absatz 4 oder nach § 31 Abs. 2 Satz 3 bestehen.
(6) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für
Leben und Gesundheit von Menschen zu bestimmen, dass in den in den Absätzen 2, 4
und 5 bezeichneten Anzeigen weitere Angaben zu machen oder den Anzeigen weitere
Unterlagen beizufügen sind.
(1) Wer Waffen oder Munition zum Kauf oder Tausch in
Anzeigen oder Werbeschriften anbietet, hat bei den nachstehenden Waffenarten auf
das Erfordernis der Erwerbsberechtigung jeweils wie folgt hinzuweisen:
- 1.
-
bei erlaubnispflichtigen Schusswaffen und erlaubnispflichtiger Munition: Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis,
- 2.
-
bei nicht erlaubnispflichtigen Schusswaffen und nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen: Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr,
- 3.
-
bei verbotenen Waffen: Abgabe nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung,
(2) Dürfen Schusswaffen nur mit Erlaubnis geführt oder darf
mit ihnen nur mit Erlaubnis geschossen werden, so hat der Inhaber einer
Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 bei ihrem Überlassen im Einzelhandel den Erwerber auf
das Erfordernis des Waffenscheins oder der Schießerlaubnis hinzuweisen. Beim
Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne des § 10
Abs. 4 Satz 4 hat der Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 überdies auf die
Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinzuweisen und
die Erfüllung dieser sowie der Hinweispflicht nach Satz 1 zu
protokollieren.
(3) Der Vertrieb und das Überlassen von Schusswaffen,
Munition, Hieb- oder Stoßwaffen ist verboten:
- 1.
-
im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung,
- 2.
-
auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen,
- 3.
-
auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen, ausgenommen das Überlassen der benötigten Schusswaffen oder Munition in einer Schießstätte sowie von Munition, die Teil einer Sammlung (§ 17 Abs. 1) oder für eine solche bestimmt ist.
(1) Wer Waffen oder Munition besitzt, hat die
erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände
abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Schusswaffen dürfen nur
getrennt von Munition aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem
Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1
Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) 1) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau
eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
(2) Schusswaffen, deren Erwerb nicht von der
Erlaubnispflicht freigestellt ist, und verbotene Waffen sind mindestens in einem
der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand Mai 1997) entsprechenden oder
gleichwertigen Behältnis aufzubewahren; als gleichwertig gilt insbesondere ein
Behältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 2) 3) 24992 (Stand Mai 1995). Für bis
zu zehn Langwaffen gilt die sichere Aufbewahrung auch in einem Behältnis als
gewährleistet, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand Mai 1995) oder
einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates
entspricht. Vergleichbar gesicherte Räume sind als gleichwertig anzusehen.
(3) Wer erlaubnispflichtige Schusswaffen, Munition oder
verbotene Waffen besitzt oder die Erteilung einer Erlaubnis zum Besitz beantragt
hat, hat der zuständigen Behörde die zur sicheren Aufbewahrung getroffenen oder
vorgesehenen Maßnahmen nachzuweisen. Besitzer von erlaubnispflichtigen
Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen haben außerdem der Behörde zur
Überprüfung der Pflichten aus den Absätzen 1 und 2 Zutritt zu den Räumen zu
gestatten, in denen die Waffen und die Munition aufbewahrt werden. Wohnräume
dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(4) Entspricht die bisherige Aufbewahrung von Waffen oder
Munition, deren Erwerb und Besitz ihrer Art nach der Erlaubnis bedarf, nicht den
in diesem Gesetz oder in einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 festgelegten
Anforderungen, so hat der Besitzer bis zum 31. August 2003 die ergänzenden
Vorkehrungen zur Gewährleistung einer diesen Anforderungen entsprechenden
Aufbewahrung vorzunehmen. Dies ist gegenüber der zuständigen Behörde innerhalb
der Frist des Satzes 1 anzuzeigen und nachzuweisen.
(5) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, nach
Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
Bundesrates unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Art und Zahl der
Waffen, der Munition oder der Örtlichkeit von den Anforderungen an die
Aufbewahrung abzusehen oder zusätzliche Anforderungen an die Aufbewahrung oder
die Sicherung der Waffe festzulegen. Dabei können
- 1.
-
Anforderungen an technische Sicherungssysteme zur Verhinderung einer unberechtigten Wegnahme oder Nutzung von Schusswaffen,
- 2.
-
die Nachrüstung oder der Austausch vorhandener Sicherungssysteme,
- 3.
-
die Ausstattung der Schusswaffe mit mechanischen, elektronischen oder biometrischen Sicherungssystemen
(6) Ist im Einzelfall, insbesondere wegen der Art und Zahl
der aufzubewahrenden Waffen oder Munition oder wegen des Ortes der Aufbewahrung,
ein höherer Sicherheitsstandard erforderlich, hat die zuständige Behörde die
notwendigen Ergänzungen anzuordnen und zu deren Umsetzung eine angemessene Frist
zu setzen.
(1) Wer Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis
bedarf,
- 1.
-
beim Tode eines Waffenbesitzers, als Finder oder in ähnlicher Weise,
- 2.
-
als Insolvenzverwalter, Zwangsverwalter, Gerichtsvollzieher oder in ähnlicher Weise
(2) Sind jemandem Waffen oder Munition, deren Erwerb der
Erlaubnis bedarf, oder Erlaubnisurkunden abhanden gekommen, so hat er dies der
zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen und, soweit noch vorhanden, die
Waffenbesitzkarte und den Europäischen Feuerwaffenpass zur Berichtigung
vorzulegen. Die örtliche Behörde unterrichtet zum Zweck polizeilicher
Ermittlungen die örtliche Polizeidienststelle über das Abhandenkommen.
(3) Wird eine Schusswaffe, zu deren Erwerb es einer
Erlaubnis bedarf, oder eine verbotene Schusswaffe nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr.
1.2 nach den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4
unbrauchbar gemacht oder zerstört, so hat der Besitzer dies der zuständigen
Behörde binnen zwei Wochen schriftlich anzuzeigen und ihr auf Verlangen den
Gegenstand vorzulegen. Dabei hat er seine Personalien sowie Art, Kaliber,
Herstellerzeichen oder Marke und - sofern vorhanden - die Herstellungsnummer der
Schusswaffe anzugeben.
(4) Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse und
Bescheinigungen sind verpflichtet, bei ihrem Wegzug ins Ausland ihre neue
Anschrift der zuletzt für sie zuständigen Waffenbehörde
mitzuteilen.
Wer eine Waffe führt, muss
- 1.
-
seinen Personalausweis oder Pass und
- a)
-
wenn es einer Erlaubnis zum Erwerb bedarf, die Waffenbesitzkarte oder, wenn es einer Erlaubnis zum Führen bedarf, den Waffenschein,
- b)
-
im Fall des Verbringens oder der Mitnahme einer Waffe oder von Munition im Sinne von § 29 Abs. 1 aus einem Drittstaat gemäß § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 oder § 32 Abs. 1 den Erlaubnisschein, im Falle der Mitnahme auf Grund einer Erlaubnis nach § 32 Abs. 4 auch den Beleg für den Grund der Mitnahme,
- c)
-
im Fall des Verbringens einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) gemäß § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 aus einem anderen Mitgliedstaat den Erlaubnisschein dieses Staates oder eine Bescheinigung, die auf diesen Erlaubnisschein Bezug nimmt,
- d)
-
im Fall der Mitnahme einer Schusswaffe nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus einem anderen Mitgliedstaat gemäß § 32 Abs. 1 bis 3 den Europäischen Feuerwaffenpass und im Falle des § 32 Abs. 3 zusätzlich einen Beleg für den Grund der Mitnahme,
- e)
-
im Fall der vorübergehenden Berechtigung zum Erwerb oder zum Führen auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2 oder § 28 Abs. 4 einen Beleg, aus dem der Name des Überlassers, des Besitzberechtigten und das Datum der Überlassung hervorgeht, oder
- f)
-
im Fall des Schießens mit einer Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 diese, und
- 2.
-
in den Fällen des § 13 Abs. 6 den Jagdschein
(1) Wer Waffenherstellung, Waffenhandel oder eine
Schießstätte betreibt, eine Schießstätte benutzt oder in ihr die Aufsicht führt,
ein Bewachungsunternehmen betreibt, Veranstaltungen zur Ausbildung im
Verteidigungsschießen durchführt oder sonst den Besitz über Waffen oder Munition
ausübt, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen oder, sofern dieses Gesetz
einen Zeitpunkt vorschreibt, zu diesem Zeitpunkt die für die Durchführung dieses
Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen; eine entsprechende Pflicht gilt
ferner für Personen, gegenüber denen ein Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2
ausgesprochen wurde. Sie können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren
Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher
Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Darüber hinaus hat der Inhaber der Erlaubnis die Einhaltung von
Auflagen nachzuweisen.
(2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung,
Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von
der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen
berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und
Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen,
Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur
Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen
diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des
Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(3) Aus begründetem Anlass kann die zuständige Behörde
anordnen, dass der Besitzer von
- 1.
-
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, oder
- 2.
-
in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichneten verbotenen Waffen
(1) Das Verbot des Umgangs umfasst auch das Verbot, zur
Herstellung der in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.4 bezeichneten Gegenstände
anzuleiten oder aufzufordern.
(2) Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder Munition ist
nicht anzuwenden, soweit jemand auf Grund eines gerichtlichen oder behördlichen
Auftrags tätig wird.
(3) Inhaber einer jagdrechtlichen Erlaubnis und Angehörige
von Leder oder Pelz verarbeitenden Berufen dürfen abweichend von § 2 Abs. 3
Umgang mit Faustmessern nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 haben, sofern sie
diese Messer zur Ausübung ihrer Tätigkeit benötigen. Inhaber
sprengstoffrechtlicher Erlaubnisse (§§ 7 und 27 des Sprengstoffgesetzes) und
Befähigungsscheine (§ 20 des Sprengstoffgesetzes) sowie Teilnehmer staatlicher
oder staatlich anerkannter Lehrgänge dürfen abweichend von § 2 Absatz 3 Umgang
mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Gegenständen nach Anlage 2 Abschnitt 1
Nummer 1.3.4 haben, soweit die durch die Erlaubnis oder den Befähigungsschein
gestattete Tätigkeit oder die Ausbildung hierfür dies erfordern. Dies gilt
insbesondere für Sprengarbeiten sowie Tätigkeiten im Katastrophenschutz oder im
Rahmen von Theatern, vergleichbaren Einrichtungen, Film- und
Fernsehproduktionsstätten sowie die Ausbildung für derartige Tätigkeiten.
(4) Das Bundeskriminalamt kann auf Antrag von den Verboten
der Anlage 2 Abschnitt 1 allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen,
wenn die Interessen des Antragstellers auf Grund besonderer Umstände das
öffentliche Interesse an der Durchsetzung des Verbots überwiegen. Dies kann
insbesondere angenommen werden, wenn die in der Anlage 2 Abschnitt 1
bezeichneten Waffen oder Munition zum Verbringen aus dem Geltungsbereich dieses
Gesetzes, für wissenschaftliche oder Forschungszwecke oder zur Erweiterung einer
kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung bestimmt sind und eine erhebliche Gefahr
für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist.
(5) Wer eine in Anlage 2 Abschnitt 1 bezeichnete Waffe als
Erbe, Finder oder in ähnlicher Weise in Besitz nimmt, hat dies der zuständigen
Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die zuständige Behörde kann die Waffen oder
Munition sicherstellen oder anordnen, dass innerhalb einer angemessenen Frist
die Waffen oder Munition unbrauchbar gemacht, von Verbotsmerkmalen befreit oder
einem nach diesem Gesetz Berechtigten überlassen werden, oder dass der Erwerber
einen Antrag nach Absatz 4 stellt. Das Verbot des Umgangs mit Waffen oder
Munition wird nicht wirksam, solange die Frist läuft oder eine ablehnende
Entscheidung nach Absatz 4 dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden
ist.
(1) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von
Waffen oder Munition, deren Erwerb nicht der Erlaubnis bedarf, und den Erwerb
solcher Waffen oder Munition untersagen,
- 1.
-
soweit es zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder zur Kontrolle des Umgangs mit diesen Gegenständen geboten ist oder
- 2.
-
wenn Tatsachen bekannt werden, die die Annahme rechtfertigen, dass der rechtmäßige Besitzer oder Erwerbswillige abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil ist oder sonst die erforderliche persönliche Eignung nicht besitzt oder ihm die für den Erwerb oder Besitz solcher Waffen oder Munition erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.
(2) Die zuständige Behörde kann jemandem den Besitz von
Waffen oder Munition, deren Erwerb der Erlaubnis bedarf, untersagen, soweit es
zur Verhütung von Gefahren für die Sicherheit oder Kontrolle des Umgangs mit
diesen Gegenständen geboten ist.
(3) Die zuständige Behörde unterrichtet die örtliche
Polizeidienststelle über den Erlass eines
Waffenbesitzverbotes.
Nichtamtliches
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§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen
(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten,
Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen
Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2
führen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den
Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
- 1.
-
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
- 2.
-
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
- 3.
-
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte
auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung
aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
- 1.
-
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
- 2.
-
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
- 3.
-
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
- 4.
-
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im
Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort
wiederholt
- 1.
-
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
- 2.
-
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
- 1.
-
Anscheinswaffen,
- 2.
-
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
- 3.
-
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
-
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
- 2.
-
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
- 3.
-
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt
insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der
Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein
anerkannten Zweck dient.
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden dürfen personenbezogene Daten auch ohne Mitwirkung des Betroffenen in
den Fällen des § 5 Abs. 5 und des § 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 erheben. Sonstige
Rechtsvorschriften des Bundes- oder Landesrechts, die eine Erhebung ohne
Mitwirkung des Betroffenen vorsehen oder zwingend voraussetzen, bleiben
unberührt.
(2) Öffentliche Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
sind auf Ersuchen der zuständigen Behörde verpflichtet, dieser im Rahmen
datenschutzrechtlicher Übermittlungsbefugnisse personenbezogene Daten zu
übermitteln, soweit die Daten nicht wegen überwiegender öffentlicher Interessen
geheim gehalten werden müssen.
Bis zum 31. Dezember 2012 ist ein Nationales Waffenregister
zu errichten, in dem bundesweit insbesondere Schusswaffen, deren Erwerb und
Besitz der Erlaubnis bedürfen, sowie Daten von Erwerbern, Besitzern und
Überlassern dieser Schusswaffen elektronisch auswertbar zu erfassen und auf
aktuellem Stand zu halten sind.
(1) Die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis
zuständige Behörde teilt der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die
erstmalige Erteilung einer Erlaubnis mit. Sie unterrichtet ferner diese Behörde,
wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt.
(2) Die Meldebehörden teilen den Waffenerlaubnisbehörden
Namensänderungen, Zuzug, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen
einer waffenrechtlichen Erlaubnis gespeichert ist.
(1) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständigen
Behörden haben alle Unterlagen, die für die Feststellung der gegenwärtigen und
früheren Besitzverhältnisse sowie die Rückverfolgung von Verkaufswegen
erforderlich sind, aufzubewahren.
(2) Die Aufbewahrungspflicht bezieht sich sowohl auf eigene
Unterlagen als auch auf nach § 17 Abs. 6 Satz 2 und 3 der Allgemeinen
Waffengesetz-Verordnung vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), die zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426) geändert worden
ist, übernommene Waffenherstellungs- und Waffenhandelsbücher.
(3) Für die Waffenherstellungsbücher beträgt die
Aufbewahrungsfrist mindestens 30 Jahre. Für alle anderen Unterlagen
einschließlich der Einfuhr- und Ausfuhraufzeichnungen beträgt die
Aufbewahrungsfrist mindestens 20 Jahre.
(1) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zurückzunehmen,
wenn nachträglich bekannt wird, dass die Erlaubnis hätte versagt werden
müssen.
(2) Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz ist zu widerrufen,
wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.
Eine Erlaubnis nach diesem Gesetz kann auch widerrufen werden, wenn inhaltliche
Beschränkungen nicht beachtet werden.
(3) Bei einer Erlaubnis kann abweichend von Absatz 2 Satz 1
im Fall eines vorübergehenden Wegfalls des Bedürfnisses, aus besonderen Gründen
auch in Fällen des endgültigen Wegfalls des Bedürfnisses, von einem Widerruf
abgesehen werden. Satz 1 gilt nicht, sofern es sich um eine Erlaubnis zum Führen
einer Waffe handelt.
(4) Verweigert ein Betroffener im Fall der Überprüfung des
weiteren Vorliegens von in diesem Gesetz oder in einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen, bei
deren Wegfall ein Grund zur Rücknahme oder zum Widerruf einer Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung gegeben wäre, seine Mitwirkung, so kann die Behörde deren
Wegfall vermuten. Der Betroffene ist hierauf hinzuweisen.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach
Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 haben keine aufschiebende Wirkung, sofern die
Erlaubnis wegen des Nichtvorliegens oder Entfallens der Voraussetzungen nach § 4
Abs. 1 Nr. 2 zurückgenommen oder widerrufen wird.
(1) Werden Erlaubnisse nach diesem Gesetz zurückgenommen
oder widerrufen, so hat der Inhaber alle Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde der
zuständigen Behörde unverzüglich zurückzugeben. Das Gleiche gilt, wenn die
Erlaubnis erloschen ist.
(2) Hat jemand auf Grund einer Erlaubnis, die
zurückgenommen, widerrufen oder erloschen ist, Waffen oder Munition erworben
oder befugt besessen, und besitzt er sie noch, so kann die zuständige Behörde
anordnen, dass er binnen angemessener Frist die Waffen oder Munition dauerhaft
unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt und den Nachweis darüber
gegenüber der Behörde führt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die
zuständige Behörde die Waffen oder Munition sicherstellen.
(3) Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis oder
entgegen einem vollziehbaren Verbot nach § 41 Abs. 1 oder 2 eine Waffe oder
Munition, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass er binnen angemessener
Frist
- 1.
-
die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder
- 2.
-
im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und
- 3.
-
den Nachweis darüber gegenüber der Behörde führt.
(4) Die zuständige Behörde kann Erlaubnisurkunden sowie die
in den Absätzen 2 und 3 bezeichneten Waffen oder Munition sofort sicherstellen
- 1.
-
in Fällen eines vollziehbaren Verbots nach § 41 Abs. 1 oder 2 oder
- 2.
-
soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Waffen oder Munition missbräuchlich verwendet oder von einem Nichtberechtigten erworben werden sollen.
(5) Sofern der bisherige Inhaber nicht innerhalb eines
Monats nach Sicherstellung einen empfangsbereiten Berechtigten benennt oder im
Fall der Sicherstellung verbotener Waffen oder Munition nicht in dieser Frist
eine Ausnahmezulassung nach § 40 Abs. 4 beantragt, kann die zuständige Behörde
die sichergestellten Waffen oder Munition einziehen und verwerten oder
vernichten. Dieselben Befugnisse besitzt die zuständige Behörde im Fall der
unanfechtbaren Versagung einer für verbotene Waffen oder Munition vor oder
rechtzeitig nach der Sicherstellung beantragten Ausnahmezulassung nach § 40 Abs.
4. Der Erlös aus einer Verwertung der Waffen oder Munition steht nach Abzug der
Kosten der Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung dem nach bürgerlichem Recht
bisher Berechtigten zu.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 47 Verordnungen zur Erfüllung internationaler Vereinbarungen oder zur Angleichung an Gemeinschaftsrecht
Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, mit
Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus internationalen
Vereinbarungen oder zur Erfüllung bindender Beschlüsse der Europäischen Union,
die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen zu erlassen, die
insbesondere
- 1.
-
Anforderungen an das Überlassen und Verbringen von Waffen oder Munition an Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes haben, festlegen und
- 2.
-
das Verbringen und die vorübergehende Mitnahme von Waffen oder Munition in den Geltungsbereich des Gesetzes sowie
- 3.
-
die zu den Nummern 1 und 2 erforderlichen Bescheinigungen, Mitteilungspflichten und behördlichen Maßnahmen regeln.
(1) Die Landesregierungen oder die von ihnen durch
Rechtsverordnung bestimmten Stellen können durch Rechtsverordnung die für die
Ausführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden bestimmen, soweit nicht
Bundesbehörden zuständig sind.
(2) Das Bundesverwaltungsamt ist die zuständige Behörde für
- 1.
-
ausländische Diplomaten, Konsularbeamte und gleichgestellte sonstige bevorrechtigte ausländische Personen,
- 2.
-
ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigte Kinder,
- 3.
-
Personen, die zum Schutze ausländischer Luftfahrzeuge und Seeschiffe eingesetzt sind,
- 4.
-
Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben; dies gilt nicht für die in den §§ 21 und 28 genannten Personen, wenn sich der Sitz des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
(3) Zuständig für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 5 ist
das Bundeskriminalamt.
(4) Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder auf Grund
dieses Gesetzes können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften der
Verwaltungsverfahrensgesetze abgewickelt werden.
(1) Die Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über
die örtliche Zuständigkeit gelten mit der Maßgabe, dass örtlich zuständig ist
- 1.
-
für einen Antragsteller oder Erlaubnisinhaber, der keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,
- a)
-
die Behörde, in deren Bezirk er sich aufhält oder aufhalten will, oder,
- b)
-
soweit sich ein solcher Aufenthaltswille nicht ermitteln lässt, die Behörde, in deren Bezirk der Grenzübertritt erfolgt,
- 2.
-
für Antragsteller oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 Abs. 1 sowie Bewachungsunternehmer die Behörde, in deren Bezirk sich die gewerbliche Hauptniederlassung befindet oder errichtet werden soll.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist örtlich zuständig für
- 1.
-
Schießerlaubnisse nach § 10 Abs. 5 die Behörde, in deren Bezirk geschossen werden soll, soweit nicht die Länder nach § 48 Abs. 1 eine abweichende Regelung getroffen haben,
- 2.
-
Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsfesten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die ortsfeste Schießstätte betrieben wird oder betrieben oder geändert werden soll,
- 3.
-
- a)
-
Erlaubnisse nach § 27 Abs. 1 sowie für Maßnahmen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 27 Abs. 7 bei ortsveränderlichen Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk der Betreiber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
- b)
-
Auflagen bei den in Buchstabe a genannten Schießstätten die Behörde, in deren Bezirk die Schießstätte aufgestellt werden soll,
- 4.
-
Ausnahmebewilligungen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 die Behörde, in deren Bezirk die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
- 5.
-
Ausnahmebewilligungen nach § 42 Abs. 2 die Behörde, in deren Bezirk die Veranstaltung stattfinden soll oder, soweit Ausnahmebewilligungen für mehrere Veranstaltungen in verschiedenen Bezirken erteilt werden, die Behörde, in deren Bezirk die erste Veranstaltung stattfinden soll,
- 6.
-
die Sicherstellung nach § 46 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 auch die Behörde, in deren Bezirk sich der Gegenstand befindet.
(1) Für Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen nach
diesem Gesetz und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.
(2) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für den
Bereich der Bundesverwaltung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die gebührenpflichtigen Tatbestände näher zu bestimmen
und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu
bemessen, dass der mit den Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen
verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. Bei begünstigenden
Amtshandlungen kann daneben die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der
sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner angemessen berücksichtigt werden.
Soweit der Gegenstand der Gebühr in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über
Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36) fällt, findet
Satz 3 keine Anwendung; inländische Gebührenschuldner dürfen hierdurch nicht
benachteiligt werden.
(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 kann bestimmt
werden, dass die für die Prüfung oder Untersuchung zulässige Gebühr auch erhoben
werden darf, wenn die Prüfung oder Untersuchung ohne Verschulden der prüfenden
oder untersuchenden Stelle und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers
oder Antragstellers am festgesetzten Termin nicht stattfinden konnte oder
abgebrochen werden musste. In der Rechtsverordnung können ferner die
Kostenbefreiung, die Kostengläubigerschaft, die Kostenschuldnerschaft, der
Umfang der zu erstattenden Auslagen und die Kostenerhebung abweichend von den
Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes geregelt
werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren
wird bestraft, wer entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage
2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1, eine dort genannte Schusswaffe zum Verschießen von
Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt,
besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand
setzt oder damit Handel treibt.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall
liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer
Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten verbunden hat,
unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(4) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer
- 1.
-
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- 2.
-
ohne Erlaubnis nach
- a)
-
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
- b)
-
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
- c)
-
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- d)
-
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
- 3.
-
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
- 4.
-
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
-
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- 2.
-
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
- a)
-
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
- b)
-
Munition erwirbt oder besitzt,
- 3.
-
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
- 4.
-
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
- 5.
-
entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
- 6.
-
entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
- 7.
-
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
- 8.
-
einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 9.
-
entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
- 10
-
entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die
Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer eine in § 53 Absatz 1 Nummer 19 bezeichnete Handlung
vorsätzlich begeht und dadurch die Gefahr verursacht, dass eine Schusswaffe oder
Munition abhanden kommt oder darauf unbefugt zugegriffen
wird.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
-
entgegen § 2 Abs. 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition erwirbt oder besitzt,
- 2.
-
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.6, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- 3.
-
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4, dieser in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, mit einer Schusswaffe schießt,
- 4.
-
einer vollziehbaren Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 1, § 10 Abs. 2 Satz 3, § 17 Abs. 2 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 2 oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 3, § 36 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 6, § 37 Abs. 1 Satz 2, § 39 Abs. 3, § 40 Abs. 5 Satz 2 oder § 46 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
- 5.
-
entgegen § 10 Abs. 1a, § 21 Abs. 6 Satz 1 und 4, § 24 Abs. 5, § 27 Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2, § 31 Abs. 2 Satz 3, § 34 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, Abs. 4 oder Abs. 5 Satz 1, § 36 Abs. 4 Satz 2, § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 oder § 40 Abs. 5 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 6.
-
entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder § 37 Absatz 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
- 7.
-
entgegen § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 1 die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte oder die Eintragung der Waffe in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte nicht beantragt oder entgegen § 34 Absatz 2 Satz 2 den Europäischen Feuerwaffenpass nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,
- 8.
-
entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, das Waffenherstellungs- oder Waffenhandelsbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,
- 9.
-
entgegen § 24 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c oder Nr. 2 Buchstabe a, oder § 24 Abs. 2 oder 3 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, eine Angabe, ein Zeichen oder die Bezeichnung der Munition auf der Schusswaffe nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig anbringt oder Munition nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig mit einem besonderen Kennzeichen versieht,
- 10.
-
entgegen § 24 Abs. 4 eine Schusswaffe oder Munition anderen gewerbsmäßig überlässt,
- 11.
-
ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 eine Schießstätte betreibt oder ihre Beschaffenheit oder die Art ihrer Benutzung wesentlich ändert,
- 12.
-
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 einem Kind oder Jugendlichen das Schießen gestattet oder entgegen § 27 Abs. 6 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Aufsichtsperson nur einen Schützen bedient,
- 13.
-
entgegen § 27 Abs. 3 Satz 2 Unterlagen nicht aufbewahrt oder entgegen § 27 Abs. 3 Satz 3 diese nicht herausgibt,
- 14.
-
entgegen § 27 Abs. 5 Satz 2 eine Bescheinigung nicht mitführt,
- 15.
-
entgegen § 33 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition nicht anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt,
- 16.
-
entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine nicht erlaubnispflichtige Waffe oder nicht erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
- 17.
-
entgegen § 35 Abs. 1 Satz 4 die Urkunden nicht aufbewahrt oder nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig Einsicht gewährt,
- 18.
-
entgegen § 35 Abs. 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder die Erfüllung einer dort genannten Pflicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig protokolliert,
- 19.
-
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 eine Schusswaffe aufbewahrt,
- 20.
-
entgegen § 38 Satz 1 eine dort genannte Urkunde nicht mit sich führt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,
- 21.
-
entgegen § 39 Abs. 1 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 21a.
-
entgegen § 42a Abs. 1 eine Anscheinswaffe, eine dort genannte Hieb- oder Stoßwaffe oder ein dort genanntes Messer führt,
- 22.
-
entgegen § 46 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Ausfertigung der Erlaubnisurkunde nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder
- 23.
-
einer Rechtsverordnung nach § 15a Absatz 4, § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b, § 27 Abs. 7, § 36 Abs. 5, § 42 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder § 47 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu
zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist, soweit dieses Gesetz von der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt, dem Bundesverwaltungsamt oder dem
Bundeskriminalamt ausgeführt wird, die für die Erteilung von Erlaubnissen nach §
21 Abs. 1 zuständige Behörde.
(1) Ist eine Straftat nach den §§ 51, 52 Abs. 1, 2 oder 3
Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 5 begangen worden, so werden Gegenstände,
- 1.
-
auf die sich diese Straftat bezieht oder
- 2.
-
die durch sie hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
(2) Ist eine sonstige Straftat nach § 52 oder eine
Ordnungswidrigkeit nach § 53 begangen worden, so können in Absatz 1 bezeichnete
Gegenstände eingezogen werden.
(3) § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden. In den Fällen der §§ 51, 52 Abs. 1 oder 3
Nr. 1 bis 3 ist § 73d des Strafgesetzbuches anzuwenden, wenn der Täter
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Begehung solcher Straftaten verbunden hat.
(4) Als Maßnahme im Sinne des § 74b Abs. 2 Satz 2 des
Strafgesetzbuches kommt auch die Anweisung in Betracht, binnen einer
angemessenen Frist eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erteilung
einer Erlaubnis nach § 10 vorzulegen oder die Gegenstände einem Berechtigten zu
überlassen.
Nichtamtliches
Inhaltsverzeichnis
§ 55 Ausnahmen für oberste Bundes- und Landesbehörden, Bundeswehr, Polizei und Zollverwaltung, erheblich gefährdete Hoheitsträger sowie Bedienstete anderer Staaten
(1) Dieses Gesetz ist, wenn es nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, nicht anzuwenden auf
- 1.
-
die obersten Bundes- und Landesbehörden und die Deutsche Bundesbank,
- 2.
-
die Bundeswehr und die in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte,
- 3.
-
die Polizeien des Bundes und der Länder,
- 4.
-
die Zollverwaltung
(2) Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden
hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind,
wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer
Ausnahmebewilligung nach § 42 Abs. 2 eine Bescheinigung über die Berechtigung
zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition sowie eine Bescheinigung zum
Führen dieser Waffen erteilt. Die Bescheinigung ist auf die voraussichtliche
Dauer der Gefährdung zu befristen. Die Bescheinigung erteilt für Hoheitsträger
des Bundes das Bundesministerium des Innern oder eine von ihm bestimmte
Stelle.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf Bedienstete
anderer Staaten, die dienstlich mit Waffen oder Munition ausgestattet sind, wenn
die Bediensteten im Rahmen einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder auf Grund
einer Anforderung oder einer allgemein oder für den Einzelfall erteilten
Zustimmung einer zuständigen inländischen Behörde oder Dienststelle im
Geltungsbereich dieses Gesetzes tätig werden und die zwischenstaatliche
Vereinbarung, die Anforderung oder die Zustimmung nicht etwas anderes
bestimmt.
(4) Auf Waffen oder Munition, die für die in Absatz 1 Satz
1 bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
hergestellt und ihnen überlassen werden, ist § 40 nicht anzuwenden.
(4a) Auf den Waffen, die für die in Absatz 1 Satz 1
bezeichneten Stellen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder
hergestellt und ihnen überlassen werden, sind neben den für Waffen allgemein
vorgeschriebenen Kennzeichnungen (§ 24) zusätzlich Markierungen anzubringen, aus
denen die verfügungsberechtigte Stelle ersichtlich ist. Bei Aussonderung aus
staatlicher Verfügung und dauerhafter Überführung in zivile Verwendung ist die
zusätzliche Markierung durch zwei waagerecht dauerhaft eingebrachte Striche zu
entwerten. Dabei muss erkennbar bleiben, welche nach Absatz 1 Satz 1 bezeichnete
Stelle verfügungsberechtigt über die Waffe war.
(5) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, eine dem Absatz 1 Satz 1
entsprechende Regelung für sonstige Behörden und Dienststellen des Bundes
treffen. Die Bundesregierung kann die Befugnis nach Satz 1 durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auf eine
andere Bundesbehörde übertragen.
(6) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung
eine dem Absatz 5 Satz 1 entsprechende Regelung für sonstige Behörden und
Dienststellen des Landes treffen. Die Landesregierungen können die Befugnis nach
Satz 1 durch Rechtsverordnung auf andere Landesbehörden
übertragen.
Auf
- 1.
-
Staatsgäste aus anderen Staaten,
- 2.
-
sonstige erheblich gefährdete Personen des öffentlichen Lebens aus anderen Staaten, die sich besuchsweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten, und
- 3.
-
Personen aus anderen Staaten, denen der Schutz der in den Nummern 1 und 2 genannten Personen obliegt,
(1) Dieses Gesetz gilt nicht für Kriegswaffen im Sinne des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen. Auf tragbare Schusswaffen, für die
eine Waffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 4 Satz 2 des Waffengesetzes in der vor dem
1. Juli 1976 geltenden Fassung erteilt worden ist, sind unbeschadet der
Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen § 4 Abs. 3, § 45
Abs. 1 und 2 sowie die §§ 36 und 53 Abs. 1 Nr. 19 anzuwenden. Auf Verstöße gegen
§ 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden Fassung und
gegen § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der vor dem 1. April 2003 geltenden
Fassung ist § 52 Abs. 3 Nr. 1 anzuwenden. Zuständige Behörde für Maßnahmen nach
Satz 2 ist das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle.
(2) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verlieren deshalb tragbare
Schusswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffen, so hat derjenige, der seine
Befugnis zum Besitz solcher Waffen durch eine Genehmigung oder Bestätigung der
zuständigen Behörde nachweisen kann, diese Genehmigung oder Bestätigung der nach
§ 48 Abs. 1 zuständigen Behörde vorzulegen; diese stellt eine Waffenbesitzkarte
aus oder ändert eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte, wenn kein
Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 4 vorliegt. Die übrigen Besitzer solcher
Waffen können innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Inkrafttreten der
Änderung der Kriegswaffenliste bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde die
Ausstellung einer Waffenbesitzkarte beantragen, sofern nicht der Besitz der
Waffen nach § 59 Abs. 2 des Waffengesetzes in der vor dem 1. Juli 1976 geltenden
Fassung anzumelden oder ein Antrag nach § 58 Abs. 1 des Waffengesetzes in der
vor dem 1. April 2003 geltenden Fassung zu stellen war und der Besitzer die
Anmeldung oder den Antrag unterlassen hat.
(3) Wird die Anlage zu dem Gesetz über die Kontrolle von
Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) geändert und verliert deshalb Munition für
tragbare Kriegswaffen ihre Eigenschaft als Kriegswaffe, so hat derjenige, der
bei Inkrafttreten der Änderung der Kriegswaffenliste den Besitz über sie ausübt,
innerhalb einer Frist von sechs Monaten einen Antrag auf Erteilung einer
Erlaubnis nach § 10 Abs. 3 bei der nach § 48 Abs. 1 zuständigen Behörde zu
stellen, es sei denn, dass er bereits eine Berechtigung zum Besitz dieser
Munition besitzt.
(4) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 und die Erlaubnis
zum Munitionsbesitz nach Absatz 3 dürfen nur versagt werden, wenn Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche
Zuverlässigkeit oder persönliche Eignung besitzt.
(5) Wird der Antrag nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3
nicht gestellt oder wird die Waffenbesitzkarte oder die Erlaubnis unanfechtbar
versagt, so darf der Besitz über die Schusswaffen oder die Munition nach Ablauf
der Antragsfrist oder nach der Versagung nicht mehr ausgeübt werden. § 46 Abs. 2
findet entsprechend Anwendung.
(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird,
gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21.
November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition
berechtigen auch zu deren Besitz. Hat jemand berechtigt Munition vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes erworben, für die auf Grund dieses Gesetzes eine
Erlaubnis erforderlich ist, und übt er über diese bei Inkrafttreten dieses
Gesetzes noch den Besitz aus, so hat er diese Munition bis 31. August 2003 der
zuständigen Behörde schriftlich anzumelden. Die Anmeldung muss die Personalien
des Besitzers sowie die Munitionsarten enthalten. Die nachgewiesene
fristgerechte Anmeldung gilt als Erlaubnis zum Besitz.
(2) Eine auf Grund des Waffengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) erteilte waffenrechtliche
Erlaubnis für Kriegsschusswaffen tritt am ersten Tag des sechsten auf das
Inkrafttreten dieses Gesetzes folgenden Monats außer Kraft.
(3) Ist über einen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 des Waffengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) noch nicht
entschieden worden, findet für die Entscheidung über den Antrag § 21 dieses
Gesetzes Anwendung.
(4) Bescheinigungen nach § 6 Abs. 2 des Waffengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) gelten im
bisherigen Umfang als Bescheinigungen nach § 55 Abs. 2 dieses Gesetzes.
(5) Ausnahmebewilligungen nach § 37 Abs. 3 und § 57 Abs. 7
des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I
S. 432) gelten in dem bisherigen Umfang als Ausnahmebewilligungen nach § 40 Abs.
4 dieses Gesetzes.
(6) Die nach § 40 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) ausgesprochenen Verbote
gelten in dem bisherigen Umfang als Verbote nach § 41 dieses Gesetzes.
(7) Hat jemand am 1. April 2003 eine bislang nicht einem
Verbot nach § 37 Abs. 1 des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. März 1976 (BGBl. I S. 432) unterliegende Waffe im Sinne der Anlage 2
Abschnitt 1 dieses Gesetzes besessen, so wird das Verbot nicht wirksam, wenn er
bis zum 31. August 2003 diese Waffe unbrauchbar macht, einem Berechtigten
überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4 dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3
Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend Anwendung.
(8) Wer eine am 25. Juli 2009 unerlaubt besessene Waffe bis
zum 31. Dezember 2009 unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der
zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle übergibt, wird nicht wegen
unerlaubten Erwerbs, unerlaubten Besitzes oder unerlaubten Verbringens bestraft.
Satz 1 gilt nicht, wenn
- 1.
-
vor der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe dem bisherigen Besitzer der Waffe die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist oder
- 2.
-
der Verstoß im Zeitpunkt der Unbrauchbarmachung, Überlassung oder Übergabe ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der bisherige Besitzer dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
(9) Besitzt eine Person, die noch nicht das 25. Lebensjahr
vollendet hat, am 1. April 2003 mit einer Erlaubnis auf Grund des Waffengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432) eine
Schusswaffe, so hat sie binnen eines Jahres auf eigene Kosten der zuständigen
Behörde ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die
geistige Eignung nach § 6 Abs. 3 vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb
und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 und in den Fällen
des § 13 Abs. 2 Satz 1.
(10) Die Erlaubnispflicht für Schusswaffen im Sinne der
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 3 gilt für Schusswaffen, die vor dem
1. April 2008 erworben wurden, erst ab dem 1. Oktober 2008.
(11) Hat jemand am 1. April 2008 eine bislang nicht nach
Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1.2 dieses Gesetzes verbotene Waffe besessen, so
wird dieses Verbot nicht wirksam, wenn er bis zum 1. Oktober 2008 diese Waffe
unbrauchbar macht, einem Berechtigten überlässt oder der zuständigen Behörde
oder einer Polizeidienststelle überlässt oder einen Antrag nach § 40 Abs. 4
dieses Gesetzes stellt. § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 findet entsprechend
Anwendung.
(12) Besitzt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte am 1.
April 2008 erlaubnisfrei erworbene Teile von Schusswaffen im Sinne der Anlage 2
Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 2, so sind diese Teile bis zum 1. Oktober 2008
in die Waffenbesitzkarte einzutragen.
Das Bundesministerium des Innern erlässt allgemeine
Verwaltungsvorschriften über den Erwerb und das Führen von Schusswaffen durch
Behörden und Bedienstete seines Geschäftsbereichs sowie über das Führen von
Schusswaffen durch erheblich gefährdete Hoheitsträger im Sinne von § 55 Abs. 2;
die anderen obersten Bundesbehörden und die Deutsche Bundesbank erlassen die
Verwaltungsvorschriften für ihren Geschäftsbereich im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium des Innern.
( Fundstelle: BGBl. I 2002, 3994 -
3998;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote )
Abschnitt 1:
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
1.4.1
das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
1.4.2
der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.
1.5
Salutwaffen
Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
2.
Arten von Schusswaffen
2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.
2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.
2.4
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.
2.5
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
2.9
Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.
3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.
3.2
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.
3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.
3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
4.
Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen
4.1
Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
4.2
Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
6.
Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,
Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen
Unterabschnitt 1:
Schusswaffen 1.
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1
1.1
Schusswaffen
Schusswaffen sind Gegenstände, die zum Angriff oder zur Verteidigung, zur Signalgebung, zur Jagd, zur Distanzinjektion, zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden.
1.2
Gleichgestellte Gegenstände
Den Schusswaffen stehen gleich tragbare Gegenstände,
1.2.1
die zum Abschießen von Munition für die in Nummer 1.1 genannten Zwecke bestimmt sind,
1.2.2
bei denen bestimmungsgemäß feste Körper gezielt verschossen werden, deren Antriebsenergie durch Muskelkraft eingebracht und durch eine Sperrvorrichtung gespeichert werden kann (z. B. Armbrüste). Dies gilt nicht für feste Körper, die mit elastischen Geschossspitzen (z. B. Saugnapf aus Gummi) versehen sind, bei denen eine maximale Bewegungsenergie der Geschossspitzen je Flächeneinheit von 0,16 J/cm2 nicht überschritten wird;
1.3
Wesentliche Teile von Schusswaffen, Schalldämpfer
Wesentliche Teile von Schusswaffen und Schalldämpfer stehen, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, den Schusswaffen gleich, für die sie bestimmt sind. Dies gilt auch dann, wenn sie mit anderen Gegenständen verbunden sind und die Gebrauchsfähigkeit als Waffenteil nicht beeinträchtigt ist oder mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen wiederhergestellt werden kann. Teile von Kriegswaffen im Sinne des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), die nicht vom Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst und nachstehend als wesentliche Teile aufgeführt sind, sowie Schalldämpfer zu derartigen Waffen werden von diesem Gesetz erfasst;
Wesentliche Teile sind
1.3.1
der Lauf oder Gaslauf, der Verschluss sowie das Patronen- oder Kartuschenlager, wenn diese nicht bereits Bestandteil des Laufes sind; der Lauf ist ein aus einem ausreichend festen Werkstoff bestehender rohrförmiger Gegenstand, der Geschossen, die hindurchgetrieben werden, ein gewisses Maß an Führung gibt, wobei dies in der Regel als gegeben anzusehen ist, wenn die Länge des Laufteils, der die Führung des Geschosses bestimmt, mindestens das Zweifache des Kalibers beträgt; der Gaslauf ist ein Lauf, der ausschließlich der Ableitung der Verbrennungsgase dient; der Verschluss ist das unmittelbar das Patronen- oder Kartuschenlager oder den Lauf abschließende Teil;
1.3.2
bei Schusswaffen, bei denen zum Antrieb ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird, auch die Verbrennungskammer und die Einrichtung zur Erzeugung des Gemisches;
1.3.3
bei Schusswaffen mit anderem Antrieb auch die Antriebsvorrichtung, sofern sie fest mit der Schusswaffe verbunden ist;
1.3.4
bei Kurzwaffen auch das Griffstück oder sonstige Waffenteile, soweit sie für die Aufnahme des Auslösemechanismus bestimmt sind.
Als wesentliche Teile gelten auch vorgearbeitete wesentliche Teile von Schusswaffen sowie Teile/Reststücke von Läufen und Laufrohlingen, wenn sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen fertiggestellt werden können. Schalldämpfer sind Vorrichtungen, die der wesentlichen Dämpfung des Mündungsknalls dienen und für Schusswaffen bestimmt sind;
1.4
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen)
Schusswaffen sind dann unbrauchbar, wenn
1.4.1
das Patronenlager dauerhaft so verändert ist, dass weder Munition noch Treibladungen geladen werden können,
1.4.2
der Verschluss dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.3
in Griffstücken oder anderen wesentlichen Waffenteilen für Handfeuer-Kurzwaffen der Auslösemechanismus dauerhaft funktionsunfähig gemacht worden ist,
1.4.4
bei Kurzwaffen der Lauf auf seiner ganzen Länge, im Patronenlager beginnend,
- -
-
bis zur Laufmündung einen durchgehenden Längsschlitz von mindestens 4 mm Breite oder
- -
-
im Abstand von jeweils 3 cm, mindestens jedoch 3 kalibergroße Bohrungen oder
- -
-
andere gleichwertige Laufveränderungen
1.4.5
bei Langwaffen der Lauf in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel
- -
-
mindestens 6 kalibergroße Bohrungen oder
- -
-
andere gleichwertige Laufveränderungen
1.4.6
dauerhaft unbrauchbar gemacht oder geworden ist eine Schusswaffe dann, wenn mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen die Schussfähigkeit der Waffe oder die Funktionsfähigkeit der wesentlichen Teile nicht wiederhergestellt werden kann.
1.5
Salutwaffen
Salutwaffen sind veränderte Langwaffen, die u. a. für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind, wenn sie die nachstehenden Anforderungen erfüllen:
- -
-
das Patronenlager muss dauerhaft so verändert sein, dass keine Patronen- oder pyrotechnische Munition geladen werden kann,
- -
-
der Lauf muss in dem dem Patronenlager zugekehrten Drittel mindestens sechs kalibergroße, offene Bohrungen oder andere gleichwertige Laufveränderungen aufweisen und vor diesen in Richtung der Laufmündung mit einem kalibergroßen gehärteten Stahlstift dauerhaft verschlossen sein,
- -
-
der Lauf muss mit dem Gehäuse fest verbunden sein, sofern es sich um Waffen handelt, bei denen der Lauf ohne Anwendung von Werkzeugen ausgetauscht werden kann,
- -
-
die Änderungen müssen so vorgenommen sein, dass sie nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen rückgängig gemacht und die Gegenstände nicht so geändert werden können, dass aus ihnen Geschosse, Patronen- oder pyrotechnische Munition verschossen werden können, und
- -
-
der Verschluss muss ein Kennzeichen nach Abbildung 11 der Anlage II zur Beschussverordnung tragen;
Anscheinswaffen
Anscheinswaffen sind
1.6.1
Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden,
1.6.2
Nachbildungen von Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1 oder
1.6.3
unbrauchbar gemachte Schusswaffen mit dem Aussehen von Schusswaffen nach Nummer 1.6.1.
Ausgenommen sind solche Gegenstände, die erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel oder für Brauchtumsveranstaltungen bestimmt sind oder die Teil einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung im Sinne des § 17 sind oder werden sollen oder Schusswaffen, für die gemäß § 10 Abs. 4 eine Erlaubnis zum Führen erforderlich ist. Erkennbar nach ihrem Gesamterscheinungsbild zum Spiel bestimmt sind insbesondere Gegenstände, deren Größe die einer entsprechenden Feuerwaffe um 50 Prozent über- oder unterschreiten, neonfarbene Materialien enthalten oder keine Kennzeichnungen von Feuerwaffen aufweisen.
2.
Arten von Schusswaffen
2.1
Feuerwaffen; dies sind Schusswaffen nach Nummer 1.1, bei denen ein Geschoss mittels heißer Gase durch einen oder aus einem Lauf getrieben wird.
2.2
Automatische Schusswaffen; dies sind Schusswaffen, die nach Abgabe eines Schusses selbsttätig erneut schussbereit werden und bei denen aus demselben Lauf durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung mehrere Schüsse abgegeben werden können (Vollautomaten) oder durch einmalige Betätigung des Abzuges oder einer anderen Schussauslösevorrichtung jeweils nur ein Schuss abgegeben werden kann (Halbautomaten). Als automatische Schusswaffen gelten auch Schusswaffen, die mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in automatische Schusswaffen geändert werden können. Als Vollautomaten gelten auch in Halbautomaten geänderte Vollautomaten, die mit den in Satz 2 genannten Hilfsmitteln wieder in Vollautomaten zurückgeändert werden können. Double-Action-Revolver sind keine halbautomatischen Schusswaffen. Beim Double-Action-Revolver wird bei Betätigung des Abzuges durch den Schützen die Trommel weitergedreht, so dass das nächste Lager mit einer neuen Patrone vor den Lauf und den Schlagbolzen zu liegen kommt, und gleichzeitig die Feder gespannt. Beim weiteren Durchziehen des Abzuges schnellt der Hahn nach vorn und löst den Schuss aus.
2.3
Repetierwaffen; dies sind Schusswaffen, bei denen nach Abgabe eines Schusses über einen von Hand zu betätigenden Mechanismus Munition aus einem Magazin in das Patronenlager nachgeladen wird.
2.4
Einzelladerwaffen; dies sind Schusswaffen ohne Magazin mit einem oder mehreren Läufen, die vor jedem Schuss aus demselben Lauf von Hand geladen werden.
2.5
Langwaffen; dies sind Schusswaffen, deren Lauf und Verschluss in geschlossener Stellung insgesamt länger als 30 cm sind und deren kürzeste bestimmungsgemäß verwendbare Gesamtlänge 60 cm überschreitet; Kurzwaffen sind alle anderen Schusswaffen.
2.6
Schreckschusswaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Kartuschenlager, die zum Abschießen von Kartuschenmunition bestimmt sind.
2.7
Reizstoffwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager, die zum Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen bestimmt sind.
2.8
Signalwaffen; dies sind Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager oder tragbare Gegenstände nach Nummer 1.2.1, die zum Verschießen pyrotechnischer Munition bestimmt sind.
2.9
Druckluft- und Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase verwendet werden; Federdruckwaffen sind Schusswaffen, bei denen entweder Federkraft direkt ein Geschoss antreibt (auch als Federkraftwaffen bezeichnet) oder ein federbelasteter Kolben in einem Zylinder bewegt wird und ein vom Kolben erzeugtes Luftpolster das Geschoss antreibt. Druckluftwaffen sind Schusswaffen, bei denen Luft in einen Druckbehälter vorkomprimiert und gespeichert sowie über ein Ventilsystem zum Geschossantrieb freigegeben wird. Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sind z. B. Druckgaswaffen.
3.
Weitere Begriffe zu den wesentlichen Teilen
3.1
Austauschläufe sind Läufe für ein bestimmtes Waffenmodell oder -system, die ohne Nacharbeit ausgetauscht werden können.
3.2
Wechselläufe sind Läufe, die für eine bestimmte Waffe zum Austausch des vorhandenen Laufes vorgefertigt sind und die noch eingepasst werden müssen.
3.3
Einsteckläufe sind Läufe ohne eigenen Verschluss, die in die Läufe von Waffen größeren Kalibers eingesteckt werden können.
3.4
Wechseltrommeln sind Trommeln für ein bestimmtes Revolvermodell, die ohne Nacharbeit gewechselt werden können.
3.5
Wechselsysteme sind Wechselläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
3.6
Einstecksysteme sind Einsteckläufe einschließlich des für sie bestimmten Verschlusses.
3.7
Einsätze sind Teile, die den Innenmaßen des Patronenlagers der Schusswaffe angepasst und zum Verschießen von Munition kleinerer Abmessungen bestimmt sind.
4.
Sonstige Vorrichtungen für Schusswaffen
4.1
Zielscheinwerfer sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten. Ein Ziel wird dann beleuchtet, wenn es mittels Lichtstrahlen bei ungünstigen Lichtverhältnissen oder Dunkelheit für den Schützen erkennbar dargestellt wird. Dabei ist es unerheblich, ob das Licht sichtbar oder unsichtbar (z. B. infrarot) ist und ob der Schütze weitere Hilfsmittel für die Zielerkennung benötigt.
4.2
Laser oder Zielpunktprojektoren sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel markieren. Ein Ziel wird markiert, wenn auf diesem für den Schützen erkennbar ein Zielpunkt projiziert wird.
4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
5.
Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken.
6.
Nachbildungen von Schusswaffen sind Gegenstände,
- —
-
die nicht als Schusswaffen hergestellt wurden,
- —
-
die die äußere Form einer Schusswaffe haben,
- —
-
aus denen nicht geschossen werden kann und
- —
-
die nicht mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so umgebaut oder verändert werden können, dass aus ihnen Munition, Ladungen oder Geschosse verschossen werden können.
Unterabschnitt 2:
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,
1.3
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände.
Tragbare Gegenstände 1.
Tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a sind insbesondere
1.1
Hieb- und Stoßwaffen (Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, unter unmittelbarer Ausnutzung der Muskelkraft durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Verletzungen beizubringen),
1.2
Gegenstände,
1.2.1
die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte),
1.2.2
aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben (Reizstoffsprühgeräte),
1.2.3
bei denen in einer Entfernung von mehr als 2 m bei Menschen
- a)
-
eine angriffsunfähig machende Wirkung durch ein gezieltes Versprühen oder Ausstoßen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder
- b)
-
eine gesundheitsschädliche Wirkung durch eine andere als kinetische Energie, insbesondere durch ein gezieltes Ausstrahlen einer elektromagnetischen Strahlung
1.2.4
bei denen gasförmige, flüssige oder feste Stoffe den Gegenstand gezielt und brennend mit einer Flamme von mehr als 20 cm Länge verlassen,
1.2.5
bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann, oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann,
1.2.6
die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen,
1.3
Schleudern, die zur Erreichung einer höchstmöglichen Bewegungsenergie eine Armstütze oder eine vergleichbare Vorrichtung besitzen oder für eine solche Vorrichtung eingerichtet sind (Präzisionsschleudern) sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände.
2.
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind
2.1
Messer,
2.1.1
deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
2.1.2
deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
2.1.3
mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
2.1.4
Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser),
2.2
Gegenstände, die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Schmerzen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung oder bei der sachgerechten Hundeausbildung Verwendung findenden Gegenstände (z. B. Viehtreiber).
2.2.1
die bestimmungsgemäß unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), mit Ausnahme der ihrer Bestimmung entsprechend im Bereich der Tierhaltung Verwendung findenden Gegenstände.
Unterabschnitt 3:
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
2.
Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Munition und Geschosse
1.
Munition ist zum Verschießen aus Schusswaffen bestimmte
1.1
Patronenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss enthalten, und Geschosse mit Eigenantrieb),
1.2
Kartuschenmunition (Hülsen mit Ladungen, die ein Geschoss nicht enthalten),
1.3
hülsenlose Munition (Ladung mit oder ohne Geschoss, wobei die Treibladung eine den Innenabmessungen einer Schusswaffe oder eines Gegenstandes nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2 angepasste Form hat),
1.4
pyrotechnische Munition (dies sind Gegenstände, die Geschosse mit explosionsgefährlichen Stoffen oder Stoffgemischen [pyrotechnische Sätze] enthalten, die Licht-, Schall-, Rauch-, Nebel-, Heiz-, Druck- oder Bewegungswirkungen erzeugen und keine zweckbestimmte Durchschlagskraft im Ziel entfalten); hierzu gehört
1.4.1
pyrotechnische Patronenmunition (Patronenmunition, bei der das Geschoss einen pyrotechnischen Satz enthält),
1.4.2
unpatronierte pyrotechnische Munition (Geschosse, die einen pyrotechnischen Satz enthalten),
1.4.3
mit der Antriebsvorrichtung fest verbundene pyrotechnische Munition.
2.
Ladungen sind die Hauptenergieträger, die in loser Schüttung in Munition oder als vorgefertigte Ladung oder in loser Form in Waffen nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.1 oder Gegenstände nach Unterabschnitt 1 Nr. 1.2.1 eingegeben werden und
- -
-
zum Antrieb von Geschossen oder Wirkstoffen oder
- -
-
zur Erzeugung von Schall- oder Lichtimpulsen
3.
Geschosse im Sinne dieses Gesetzes sind als Waffen oder für Schusswaffen bestimmte
3.1
feste Körper,
3.2
gasförmige, flüssige oder feste Stoffe in Umhüllungen.
Abschnitt 2:
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.
8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
10.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
11.
sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind;
12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Waffenrechtliche Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes
1.
erwirbt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber erlangt,
2.
besitzt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber ausübt,
3.
überlässt eine Waffe oder Munition, wer die tatsächliche Gewalt darüber einem anderen einräumt,
4.
führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt,
5.
verbringt eine Waffe oder Munition, wer diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert,
6.
nimmt eine Waffe oder Munition mit, wer diese Waffe oder Munition vorübergehend auf einer Reise ohne Aufgabe des Besitzes zur Verwendung über die Grenze in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes bringt,
7.
schießt, wer mit einer Schusswaffe Geschosse durch einen Lauf verschießt, Kartuschenmunition abschießt, mit Patronen- oder Kartuschenmunition Reiz- oder andere Wirkstoffe verschießt oder pyrotechnische Munition verschießt,
8.
8.1
werden Waffen oder Munition hergestellt, wenn aus Rohteilen oder Materialien ein Endprodukt oder wesentliche Teile eines Endproduktes erzeugt werden; als Herstellen von Munition gilt auch das Wiederladen von Hülsen,
8.2
wird eine Schusswaffe insbesondere bearbeitet oder instand gesetzt, wenn sie verkürzt, in der Schussfolge verändert oder so geändert wird, dass andere Munition oder Geschosse anderer Kaliber aus ihr verschossen werden können, oder wenn wesentliche Teile, zu deren Einpassung eine Nacharbeit erforderlich ist, ausgetauscht werden; eine Schusswaffe wird weder bearbeitet noch instand gesetzt, wenn lediglich geringfügige Änderungen, insbesondere am Schaft oder an der Zieleinrichtung, vorgenommen werden,
9.
treibt Waffenhandel, wer gewerbsmäßig oder selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Schusswaffen oder Munition ankauft, feilhält, Bestellungen entgegennimmt oder aufsucht, anderen überlässt oder den Erwerb, den Vertrieb oder das Überlassen vermittelt,
10.
sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
11.
sind Jugendliche Personen, die mindestens 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind;
12.
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
13.
ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird.
Abschnitt 3:
Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.
1.5
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,
2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.
Einteilung der Schusswaffen oder Munition in die Kategorien A bis D nach der Waffenrichtlinie
1. Kategorie A
1.1
Kriegsschusswaffen der Nummern 29 und 30 der Kriegswaffenliste (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen),
1.2
vollautomatische Schusswaffen,
1.3
als anderer Gegenstand getarnte Schusswaffen,
1.4
Pistolen- und Revolvermunition mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen von Personen, die zur Benutzung dieser Waffen befugt sind.
1.5
panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen und Munition mit Leuchtspursätzen sowie Geschosse für diese Munition, soweit die Munition oder die Geschosse nicht von dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen erfasst sind.
2. Kategorie B
2.1
halbautomatische Kurz-Schusswaffen und kurze Repetier-Schusswaffen,
2.2
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Zentralfeuerzündung,
2.3
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung mit einer Gesamtlänge von weniger als 28 cm,
2.4
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann,
2.5
halbautomatische Lang-Schusswaffen, deren Magazin und Patronenlager nicht mehr als drei Patronen aufnehmen kann und deren Magazin auswechselbar ist oder bei denen nicht sichergestellt ist, dass sie mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen nicht zu Waffen, deren Magazin und Patronenlager mehr als drei Patronen aufnehmen kann, umgebaut werden können,
2.6
lange Repetier-Schusswaffen und halbautomatische Schusswaffen mit glattem Lauf, deren Lauf nicht länger als 60 cm ist,
2.7
zivile halbautomatische Schusswaffen, die wie vollautomatische Kriegswaffen aussehen.
3. Kategorie C
3.1
andere lange Repetier-Schusswaffen als die unter Nummer 2.6 genannten,
3.2
lange Einzellader-Schusswaffen mit gezogenem Lauf/gezogenen Läufen,
3.3
andere halbautomatische Lang-Schusswaffen als die unter den Nummern 2.4 bis 2.7 genannten,
3.4
kurze Einzellader-Schusswaffen für Munition mit Randfeuerzündung, ab einer Gesamtlänge von 28 cm.
4. Kategorie D
4.1
lange Einzellader-Schusswaffen mit glattem Lauf/glatten Läufen.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 3999 - 4002;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Abschnitt 1:
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
1.2.1.2
Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
1.2.3
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3
Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,
1.4.4
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5
Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.7
1.5.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.5.3
Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann;
1.5.7
Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.
Verbotene Waffen
Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten:
1.1
Waffen (§ 1 Abs. 2), mit Ausnahme halbautomatischer tragbarer Schusswaffen, die in der Anlage zum Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenliste) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506) oder deren Änderungen aufgeführt sind, nach Verlust der Kriegswaffeneigenschaft;
1.2
Schusswaffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 nach den Nummern 1.2.1 bis 1.2.3 und deren Zubehör nach Nummer 1.2.4, die
1.2.1.1
Vollautomaten im Sinne der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.2 oder
1.2.1.2
Vorderschaftrepetierflinten, bei denen anstelle des Hinterschaftes ein Kurzwaffengriff vorhanden ist oder die Waffengesamtlänge in der kürzest möglichen Verwendungsform weniger als 95 cm oder die Lauflänge weniger als 45 cm beträgt, sind;
1.2.2
ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind (z. B. Koppelschlosspistolen, Schießkugelschreiber, Stockgewehre, Taschenlampenpistolen);
1.2.3
über den für Jagd- und Sportzwecke allgemein üblichen Umfang hinaus zusammengeklappt, zusammengeschoben, verkürzt oder schnell zerlegt werden können;
1.2.4
für Schusswaffen bestimmte
1.2.4.1
Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren);
1.2.4.2
Nachtsichtgeräte und Nachtzielgeräte mit Montagevorrichtung für Schusswaffen sowie Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (z. B. Zielfernrohre) sind, sofern die Gegenstände einen Bildwandler oder eine elektronische Verstärkung besitzen;
1.2.5
mehrschüssige Kurzwaffen sind, deren Baujahr nach dem 1. Januar 1970 liegt, für Zentralfeuermunition in Kalibern unter 6,3 mm, wenn der Antrieb der Geschosse nicht ausschließlich durch den Zündsatz erfolgt;
1.3
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a nach den Nummern 1.3.1 bis 1.3.8
1.3.1
Hieb- oder Stoßwaffen, die ihrer Form nach geeignet sind, einen anderen Gegenstand vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind;
1.3.2
Stahlruten, Totschläger oder Schlagringe;
1.3.3
sternförmige Scheiben, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung zum Wurf auf ein Ziel bestimmt und geeignet sind, die Gesundheit zu beschädigen (Wurfsterne);
1.3.4
Gegenstände, bei denen leicht entflammbare Stoffe so verteilt und entzündet werden, dass schlagartig ein Brand entstehen kann; oder in denen unter Verwendung explosionsgefährlicher oder explosionsfähiger Stoffe eine Explosion ausgelöst werden kann
1.3.5
Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen, es sei denn, dass die Stoffe als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und die Gegenstände
- -
-
in der Reichweite und Sprühdauer begrenzt sind und
- -
-
zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit, der Reichweiten- und der Sprühdauerbegrenzung ein amtliches Prüfzeichen tragen;
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit; sowie Distanz-Elektroimpulsgeräte, die mit dem Abschuss- oder Auslösegerät durch einen leitungsfähigen Flüssigkeitsstrahl einen Elektroimpuls übertragen oder durch Leitung verbundene Elektroden zur Übertragung eines Elektroimpulses am Körper aufbringen
1.3.7
Präzisionsschleudern nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.3 sowie Armstützen und vergleichbare Vorrichtungen für die vorbezeichneten Gegenstände;
1.3.8
Gegenstände, die nach ihrer Beschaffenheit und Handhabung dazu bestimmt sind, durch Drosseln die Gesundheit zu schädigen (z. B. Nun-Chakus);
1.4
Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4
1.4.1
Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge
- -
-
höchstens 8,5 cm lang ist und
- -
-
nicht zweiseitig geschliffen ist;
Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3,
1.4.3
Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4,
1.4.4
Gegenstände, die unter Ausnutzung einer anderen als mechanischen Energie Tieren Verletzungen beibringen (z. B. Elektroimpulsgeräte), sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen tragen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit oder bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Verwendung finden;
1.5
Munition und Geschosse nach den Nummern 1.5.1 bis 1.5.7
1.5.1
Geschosse mit Betäubungsstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind;
1.5.2
Geschosse oder Kartuschenmunition mit Reizstoffen, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken bestimmt sind ohne amtliches Prüfzeichen zum Nachweis der gesundheitlichen Unbedenklichkeit;
1.5.3
Patronenmunition für Schusswaffen mit gezogenen Läufen, deren Geschosse im Durchmesser kleiner sind als die Felddurchmesser der dazugehörigen Schusswaffen und die mit einer Treib- und Führungshülse umgeben sind, die sich nach Verlassen des Laufes vom Geschoss trennt;
1.5.4
Patronenmunition mit Geschossen, die einen Leuchtspur-, Brand- oder Sprengsatz oder einen Hartkern (mindestens 400 HB 25 - Brinellhärte - bzw. 421 HV - Vickershärte -) enthalten, ausgenommen pyrotechnische Munition, die bestimmungsgemäß zur Signalgebung bei der Gefahrenabwehr dient;
1.5.5
Knallkartuschen, Reiz- und sonstige Wirkstoffmunition nach Tabelle 5 der Maßtafeln nach § 1 Abs. 3 Satz 3 der Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872), die zuletzt durch die Zweite Verordnung zur Änderung von waffenrechtlichen Verordnungen vom 24. Januar 2000 (BGBl. I S. 38) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung (Maßtafeln), bei deren Verschießen in Entfernungen von mehr als 1,5 m vor der Mündung Verletzungen durch feste Bestandteile hervorgerufen werden können, ausgenommen Kartuschenmunition der Kaliber 16 und 12 mit einer Hülsenlänge von nicht mehr als 47 oder 49 mm;
1.5.6
Kleinschrotmunition, die in Lagern nach Tabelle 5 der Maßtafeln mit einem Durchmesser P(tief)1 bis 12,5 mm geladen werden kann;
1.5.7
Munition, die zur ausschließlichen Verwendung in Kriegswaffen oder durch die in § 55 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stellen bestimmt ist, soweit die Munition nicht unter die Vorschriften des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen oder des Sprengstoffgesetzes fällt.
Abschnitt 2:
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4
Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;
1.11
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste.
4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1
Munition.
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;
7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
7.3
veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.8
Armbrüste;
7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.
Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.
Erlaubnispflichtige Waffen
Unterabschnitt 1:
Erlaubnispflicht
Der Umgang, ausgenommen das Überlassen, mit Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1 bis 4) und der dafür bestimmten Munition bedarf der Erlaubnis, soweit solche Waffen oder Munition nicht nach Unterabschnitt 2 für die dort bezeichneten Arten des Umgangs von der Erlaubnispflicht freigestellt sind. In Unterabschnitt 3 sind die Schusswaffen oder Munition aufgeführt, bei denen die Erlaubnis unter erleichterten Voraussetzungen erteilt wird. Ist eine erlaubnispflichtige Feuerwaffe in eine Waffe umgearbeitet worden, deren Erwerb und Besitz unter erleichterten und wegfallenden Erlaubnisvoraussetzungen möglich wäre, so richtet sich die Erlaubnispflicht nach derjenigen für die ursprüngliche Waffe. Dies gilt nicht für veränderte Langwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 (Salutwaffen).
Unterabschnitt 2:
Erlaubnisfreie Arten des Umgangs
1.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz
1.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, wenn den Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, die vor dem 1. Januar 1970 oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind;
1.3
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.4
Kartuschenmunition für die in Nummer 1.3 bezeichneten Schusswaffen;
1.5
veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.
1.6
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
1.7
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.8
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.9
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
1.10
Armbrüste;
1.11
Kartuschenmunition für die nach Nummer 1.5 abgeänderten Schusswaffen sowie für Schussapparate nach § 7 des Beschussgesetzes;
1.12
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
2.
Erlaubnisfreier Erwerb durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte (unbeschadet der Eintragungspflicht nach § 10 Abs. 1a)
2.1
Wechsel- und Austauschläufe gleichen oder geringeren Kalibers einschließlich der für diese Läufe erforderlichen auswechselbaren Verschlüsse (Wechselsysteme);
2.2
Wechseltrommeln, aus denen nur Munition verschossen werden kann, bei der gegenüber der für die Waffe bestimmten Munition Geschossdurchmesser und höchstzulässiger Gebrauchsgasdruck gleich oder geringer sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
2a.
Erlaubnisfreier Erwerb und Besitz durch Inhaber einer Waffenbesitzkarte
Einsteckläufe und dazugehörige Verschlüsse (Einstecksysteme) sowie Einsätze, die dazu bestimmt sind, Munition mit kleinerer Abmessung zu verschießen, und die keine Einsteckläufe sind;
für Schusswaffen, die bereits in der Waffenbesitzkarte des Inhabers einer Erlaubnis eingetragen sind.
3.
Erlaubnisfreies Führen
3.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
3.2
Armbrüste.
4.
Erlaubnisfreier Handel und erlaubnisfreie Herstellung
4.1
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
4.2
Armbrüste.
5.
Erlaubnisfreier Handel
5.1
Einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
5.2
Schusswaffen mit Zündnadelzündung, deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist.
6.
Erlaubnisfreie nichtgewerbsmäßige Herstellung
6.1
Munition.
7.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes
7.1
Druckluft-, Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, sofern sie den Voraussetzungen der Nummer 1.1 oder 1.2 entsprechen;
7.2
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach § 8 des Beschussgesetzes entsprechen und das Zulassungszeichen nach Anlage 1 Abbildung 2 zur Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
7.3
veränderte Langwaffen, die zu Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen bestimmt sind (Salutwaffen), wenn sie entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.5 abgeändert worden sind.
7.4
Schusswaffen, die vor dem 1. April 1976 entsprechend den Anforderungen des § 3 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 19. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2522) verändert worden sind;
7.5
Munition für die in Nummer 7.2 bezeichneten Waffen;
7.6
einläufige Einzelladerwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen), deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.7
Schusswaffen mit Lunten- oder Funkenzündung oder mit Zündnadelzündung deren Modell vor dem 1. Januar 1871 entwickelt worden ist;
7.8
Armbrüste;
7.9
pyrotechnische Munition, die das Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 5 zur Dritten Verordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 1991 (BGBl. I S. 1872) mit der Klassenbezeichnung PM I trägt.
8.
Erlaubnisfreies Verbringen und erlaubnisfreie Mitnahme aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist
Sämtliche Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2.
Unterabschnitt 3:
Entbehrlichkeit einzelner Erlaubnisvoraussetzungen
1.
Erwerb und Besitz ohne Bedürfnisnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 4)
1.1
Feuerwaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das Kennzeichen nach Anlage 1 Abbildung 1 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes geltenden Fassung oder ein durch Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c bestimmtes Zeichen tragen;
1.2
für Waffen nach Nummer 1.1 bestimmte Munition.
2.
Führen ohne Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 bis 5) - Kleiner Waffenschein
2.1
Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen nach Unterabschnitt 2 Nr. 1.3.
Abschnitt 3:
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.
2.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).
3.
Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.
4.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind
4.1
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;
4.2
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen.
5.
Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.
Vom Gesetz ganz oder teilweise ausgenommene Waffen
Unterabschnitt 1:
Vom Gesetz mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 und § 41 ausgenommene Waffen
Unterwassersportgeräte, bei denen zum Antrieb der Geschosse keine Munition verwendet wird (Harpunengeräte).
Unterabschnitt 2:
Vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommene Waffen
1.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1, ausgenommen Blasrohre), die zum Spiel bestimmt sind, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,5 Joule (J) erteilt wird, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen so geändert werden, dass die Bewegungsenergie der Geschosse über 0,5 Joule (J) steigt.
2.
Schusswaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.1), bei denen feste Körper durch Muskelkraft ohne Möglichkeit der Speicherung der so eingebrachten Antriebsenergie durch eine Sperrvorrichtung angetrieben werden (z. B. Blasrohre).
3.
Gegenstände, die zum Spiel bestimmt sind, wenn mit ihnen nur Zündblättchen, -bänder, -ringe (Amorces) oder Knallkorken abgeschossen werden können, es sei denn, sie können mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen in eine Schusswaffe oder einen anderen einer Schusswaffe gleichstehenden Gegenstand umgearbeitet werden.
4.
Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen); dies sind
4.1
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, die vor dem 1. April 2003 entsprechend den Anforderungen des § 7 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz vom 24. Mai 1976 (BGBl. I S. 1285) in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung unbrauchbar gemacht worden sind;
4.2
unbrauchbar gemachte Schusswaffen, Zier- oder Sammlerwaffen, die in der Zeit vom 1. April 2003 an entsprechend den Anforderungen der Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 unbrauchbar gemacht worden sind und die ein Zulassungszeichen nach Anlage II Abbildung 11 zur Beschussverordnung vom 13. Juli 2006 (BGBl. I S. 1474) aufweisen.
5.
Nachbildungen von Schusswaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 6.