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Verteidigung

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Verteidigung gegen Wildtiere

Allgemein kann davon ausgegangen werden, daß Wildtiere keinen Wert auf eine Begegnung mit Menschen legen. Sie haben
mit Menschen oft keine guten Erfahrungen gemacht und ziehen sich zurück, wenn sie ihn bemerken. Und Wildtiere bemerken
einen Menschen viel eher als umgekehrt. Die Sinne der Menschen sind durch die Zivilisation getrübt. Wenn es aber doch zu
einer Begegnung kommt, hängt es auch vom Geschick des Menschen ab, wie er sich aus der Affäre ziehen kann. Und natür-
lich hängt es auch davon ab, ob er bewaffnet ist oder nicht. In den meisten Fällen kommt es ja nicht zu einem Angriff und das
Tier muß deshalb auch nicht getötet werden, zumal es oft geschützt ist, z.B. Bären und Wölfe. Mehr zu diesem Thema hier:

Trotzdem: Hin und wieder werden Menschen von Wildtieren verletzt oder sogar getötet. Das ist hin und wieder auf der norwe-
gischen Inselgruppe Svalbard (Hauptinsel = Spitzbergen) im Nordpolarmeer passiert. Vor etlichen Jahren wurde in Finnland
ein Waldläufer von einem Braunbären getötet. Ebenfalls im finnischen Karelien waren vor einigen Jahren 2 Wanderer in der
Wildnis unterwegs. Einer der beiden verletzte sich am Fuß und konnte nicht mehr laufen, sein Kamerad ging los um Hilfe zu
holen. In der Zwischenzeit wurde der wehrlose Verletzte von Wölfen getötet. Vor einigen Jahren wurde in Schweden ein Jäger
von einem Braunbären getötet, sein Jagdkamerad wurde schwer verletzt.

 

Am 5. August 2011 tötete ein Polarbär auf der Hauptinsel Spitzbergen der norwegischen Inselgruppe Svalbard einen 17-jähri-
gen Briten und verletzte außerdem vier Personen schwer. Die britische Gruppe war auf einer Studienreise unterwegs und zel-
tete in der arktischen Wildnis. Die Gruppe war gemäß den gesetzlichen Vorschriften mit großkalibrigen Schußwaffen ausgerü-
stet. Außerhalb der sehr wenigen Ansiedlungen auf Svalbard müssen Schußwaffen getragen werden, auch von Ausländern. Au-
ßerdem müssen Unternehmungen außerhalb eines bestimmten Gebietes um Longyearbyen herum beim Sysselmann (Gouver-
neur von Svalbard) angemeldet werden.

Bild 1 - Das angegriffene Zeltlager der 16-köpfigen Gruppe.

Das Lager war mit einer Rundum-Kontaktschnur gesichert. Stößt ein Polarbär dagegen, werden sehr laute Knallblitzkörper
gezündet. Sie vertreiben im Normalfall einen Bären. Die Kontaktschnur hatte versagt. Unverständlich ist uns, daß von 16
Personen nicht einmal 2 davon im Wechsel "Wache geschoben" haben. Die Polarnacht ist ja hell. Sogar in Deutschland haben
wir früher bei den Pfadfindern Nachtwachen aufgestellt. Wir finden, die britische Gruppe war leichtsinnig.

Bild 2 - Abtransport des erschossenen Polarbären.

Schließlich haben die Gruppenleiter den Polarbären erschießen können, leider zu spät. Immer nach so einem Vorfall wird ein
Verfahren eingeleitet, in dem die Behörden auf Svalbard die Verteidiger-Rolle für den getöteten Poalrbären übernehmen. Es
muß zweifelsfrei bewiesen werden, daß Notwehr vorlag. Die Behörden nehmen den Schutz der über 3.000 Polarbären auf der
inselgruppe Svalbard sehr ernst.

Sicherheit

Schießen in Nordeuropa

Verteidigung gegen Menschen

Es ist das Recht eines jeden Menschen, sich gegen Angriffe auf sein Leben, auf seine Gesundheit, auf seine Angehörigen und
auf sein Eigentum zu verteidigen. Doch wie und womit? Zunächst sollten alle nur denkbaren Sicherheits-Maßnahmen ergriffen
werden, so daß es erst garnicht zu einer Konfrontation mit einem Angreifer kommt. Dazu bedarf es einer Strategie, einer Tak-
tik, das Lernen aus gemachten Fehlern und ein zunehmender Erfahrungsschatz. Außerdem kann jeder auch aus den Erfahrun-
gen anderer lernen, wenn er /sie nicht zu stolz dazu ist. Viele Anregungen finden Sie auch hier:

Sicherheit

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Wenn man sich dann aber doch gegen einen Angreifer verteidigen muß, welche Mittel sind erlaubt? Zumindest in Deutschland
ist es häufig doch so, daß ein Straftäter mehr Rechte als sein Opfer hat. Doch wenn es darauf ankommt, dann bleibt keine Zeit
für Überlegungen, was gesetzlich zulässig ist und was nicht. Körperliche Kampftechniken sind grundsätzlich erlaubt, denn Arme
und Beine kann man per Waffengesetz nicht verbieten. Doch wer beherrscht schon asiatische Kampftechniken? Und gegen ei-
nen Angriff mit Schußwaffen helfen auch die nicht. Doch wie häufig kommt so etwas vor, daß jemand einen Wanderer, einen
Zelter oder einen Wohnmobilisten mit einer Schußwaffe angreift? Sicherlich äußerst selten und im Norden noch seltener.
Welche Zahl soll man da schätzen, einmal in zehn Jahren?

In Gesprächen mit vielen Freicampern ("Wildcampern") haben wir festgestellt, daß ein Verteidigungs-Bedürfnis
besteht, auch wenn einige dieses Bedürfnis nicht gerne offen ansprechen. Doch die Verteidigungs-Möglichkei-
ten sind bei Beachtung der Waffenrechte sehr begrenzt. Umso wichtiger ist es, daß Freicamper die Waffenrech-
te möglichst gut kennen um legale Verteidigungs-Möglichkeiten voll auszuschöpfen. Im Notfall steht der Bürger
sowieso alleine da, niemand hilft ihm - auch die Polizei nicht, denn niemand ist im Notfall zur Stelle.

Deutsches Waffenrecht

Definitionen und Bestimmungen

Das Deutsche Waffengesetz Schwarz auf Weiß vom Bundes-Justizministerium sowie viele weiterführende Informationen zum
Waffenrecht finden Sie hier. Bei ausländischen Waffenrechten können wir unseren Lesern nur wenig helfen, das deutsche
Waffenrecht ist schon umfangreich und kompliziert genug. Jeder, der sich Gedanken über seine Verteidigung macht, sollte
dies jedoch lesen:

Deutsches Waffengesetz

Prominente kritisieren Waffenrecht

FREIE WAFFEN

sind Stich- und Hiebwaffen (Messer, Schwerter, Lanzen, Streitäxte, Schlagstöcke, Baseballschläger), Armbrüste, Bögen, Flet-
schen (Schleudern), Schußwaffen mit einer Mündungs-Energie von weniger als 7 Joule, das sind Druckluftwaffen, CO2-Waffen,
4 mm-Feuerwaffen, Schreckschuß- und Gaspistolen bzw. -revolver. Diese Waffen können frei erworben werden.

VERBOTENE WAFFEN

sind alle Schuß-Feuerwaffen mit einer Schuß-Energie an der Laufmündung von mehr als 7 Joule. Dazu gehören alle Kleinkali-
ber- und Großkaliberwaffen, Waffenarten: Pistolen, Revolver, Büchsen (= Gewehre mit gezogenem Lauf), Flinten (Gewehre
mit glattem Lauf), Kriegswaffen.

WAFFENBESITZ Freier Waffen

Der Besitz Freier Waffen ist zu Hause und auf dem Privat-Grundstück zulässig und unterliegt auch keinen Aufbewahrungs-Vor-
schriften, Ausnahme: 4-mm-Waffe. Verläßt der Waffenbesitzer mit einer Freien Waffe sein Haus /Grundstück, so darf er diese
Waffe NUR in einem abgeschlossenen Behälter (z.B. Waffenkoffer) transportieren. Dies gilt z.B. auch für ein Haushaltsmesser
oder Fahrtenmesser, wenn die Klinge fest steht und länger als 12 cm ist. Es reicht nicht aus, wenn der Behälter nur GEschlossen
ist, er muß ABgeschlossen sein. Spezielle Vorschriften für Behälter gibt es nicht. Es dürfen auch ABschließbare, stabile Futtera-
le sein, z.B. aus Segeltuch, Leder oder Kunstleder. Ein Futteral aus Hemdenstoff reicht sicher nicht.

WAFFENBESITZ Verbotener Waffen

Der Besitz Verbotener Waffen ist zu Hause und auf dem Privat-Grundstück NUR DANN zulässig, wenn der Besitzer einen gül-
tigen Waffenschein, gültigen Jagdschein oder eine gültige Waffenbesitzkarte hat. Die Aufbewahrung Verbotener Waffen unter-
liegt strengen Aufbewahrungs-Vorschriften. Die Schußwaffen müssen in genehmigten Waffenschränken bzw. -tresoren gelagert
werden. Die Munition muß separat von den Waffen unter Verschluß aufbewahrt werden. Zugriff auf Waffen und Munition darf
nur der eingetragene Besitzer haben, niemand sonst, auch nicht der Ehepartner. Verläßt der Waffenbesitzer mit einer Verbote-
nen Waffe sein Haus bzw. Grundstück, so darf er diese Waffe NUR in einem abgeschlossenen Behälter (z.B. Waffenkoffer)
transportieren. Es reicht nicht aus, wenn der Behälter nur GEschlossen ist, er muß ABgeschlossen sein. Es reichen auch ab-
schließbare, stabile Futterale. Futterale aus dünnem Stoff reichen nicht aus.

WAFFENBESITZKARTE

Eine Waffenbesitzkarte von der zuständigen Behörde kann ein unbescholtener deutscher Staatsbürger erhalten, wenn er ein Be-
dürfnis für eine Schußwaffe nachweist. Ein Waffen-Bedürfnis hat ein Bürger NUR DANN, wenn er dieses schriftlich nachweisen
kann. Ist er beispielsweise in einem Sportschützenverein, muß der übergeordnete Verband dieses Vereins eine Bedürfnisbeschei-
nigung ausstellen, die von der zuständigen Behörde akzeptiert wird. Der Sportschütze muß eine Waffensachkundeprüfung abge-
legt haben und regelmäßig am Schießsport teilnehmen, an Trainings und an Wettkämpfen. Die Teilnahmen muß er sich in ei-
nem Schießbuch abstempeln und unterschreiben lassen. Erst dann kann er von dem übergeordneten Verband eine Bedürfnisbe-
scheinigung erhalten und letztendlich eine WBK (= Waffenbesitzkarte). Die WBK ist ein behördlicher Ausweis ohne Lichtbild.
Im Ausweis sind zusätzlich zu den personenbezogenen Daten für JEDE Waffe eingetragen: Lfd. Nr., Art (z.B. Repetierbüchse),
Munition /Kaliber, Hersteller, Herstellungs-Nr., Kauf-Datum, Überlasser (Verkäufer), Dienstsiegel der zuständigen Behörde.

JAGDSCHEIN

Einen Jagdschein von einer Behörde kann nur jemand erhalten, der zuvor an einem langwierigen Jagdlehrgang teilgenommen
und anschließend die Jägerprüfung erfolgreich bestanden hat. Der Jagdschein berechtigt seinen Inhaber zum Kauf von Langwaf-
fen (= Gewehre = Büchse, Flinte) und Kurzwaffen (= Pistole, Revolver). Der Jäger darf dann diese Waffen zu Hause und auf sei-
nem Grundstück besitzen (wie ein Sportschütze). Darüberhinaus darf er die Waffen in seinem eigenen Jagdrevier, in einem ge-
pachteten Jagdrevier oder in einem Revier als Gastjäger FÜHREN und benutzen. Ansonsten unterliegt ein Jäger den gleichen
Auflagen wie ein Sportschütze.

FÜHREN EINER WAFFE

Führen heißt, eine Waffe 1) zugriffsbereit, 2) schußbereit bei sich zu tragen. Bei sich tragen heißt z.B. am Gürtel, in der Jacken-
tasche, in einem Schulterholster, am Unterschenkel, in der KFZ-Türablage, im unverschlossenen KFZ-Handschuhfach. Zugriffs-
bereit heißt, das der Waffenbesitzer seine Waffe NICHT in einem abgeschlossenen "Behältnis" bei sich hat, sondern schnell
nach ihr fassen kann. Schußbereit heißt, daß seine Waffe geladen ist und die Munition innerhalb von Sekunden abgefeuert wer-
den kann. Führen heißt also, daß eine Schußwaffe zur unmittelbaren Benutzung verfügbar ist.

FÜHREN AUF PRIVATGRUND

Im Privathaus und auf einem eingezäunten Privatgrundstück darf eine Waffe geführt werden, egal ob es eine Freie oder eine
Verbotene Waffe ist. Für die Verbotene Waffe muß allerdings eine Waffenbesitzkarte vorhanden sein. Streng genommen könnte
eine Polizeistreife an einem Gartentörchen von dem Besitzer des Hausgrundstücks mit einer Waffe in der Hand begrüßt wer-
den, jedoch muß der Waffenlauf in die Luft gerichtet sein. Doch wer macht so etwas Provokatives schon, auch wenn es gesetz-
lich erlaubt ist? Es wäre auch ungeschickt, regelmäßig oder sogar demonstrativ mit einer Waffe über das eigene Grundstück zu
laufen, vielleicht den Garten umzugraben mit einem Revolver im Holster.

AUFBEWAHREN EINER WAFFE

Das Aufbewahren von Schußwaffen unterliegt strengen Bestimmungen. Diese sind nach dem Amoklauf von Winnenden noch
weiter verschärft worden. Waffenschränke und Waffentresore müssen den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Am Tür-
Innnern muß ein Zertifikat aufgeklebt sein, das die Gesetzmäßigkeit des Behälters bestätigt. Klebt jemand ein zugelassenes
Zertifikat auf die Tür eines nicht zugelassenen Schrankes /Tresores, so ist dies Urkunden-Fälschung. Munition muß separat ein-
geschlossen werden. Ausschließlich der Besitzer darf Zugriff auf seine Waffen haben, sonst niemand, auch nicht der Ehepartner.
Seit 2009 dürfen behördliche Kontrolleure unangemeldet prüfen, ob die Schußwaffen vorschriftsmäßig aufbewahrt werden. Da-
gegen hat allerdings ein Verband Verfassungsbeschwerde eingereicht, mit guter Aussicht auf Erfolg.

TRANSPORT EINER WAFFE

Das Transportieren einer Waffe auf öffentlichem Grund ist eine Sonderform des Führens. Denn für das Transportieren gibt es
keine eigenständigen Bestimmungen. Führen und Transportieren unterscheiden sich NUR dadurch, daß zum Transport nicht
nur ein abschließbarer, sondern ein tatsächlich ABgeschlossener Behälter verwendet wird. Ein ABgeschlossenes Futteral ist
ausreichend, siehe auch weiter oben.

TRANSPORT-BEISPIELE

Wir führen hier 2 Beispiele zum Waffentransport auf, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

BEISPIEL 1: Ein Jäger hat ein Jagdrevier. Dieses wird von einer öffentlichen Straße durchtrennt. Der Jäger will diese Straße
mit seiner Jagdwaffe in der Hand überqueren. Was muß er nun tun? Jagdwaffe entladen, Munition in einen Behälter einschlie-
ßen, Jagdwaffe in ein Futteral schieben oder in einen Gewehrkoffer legen, Futteral oder Koffer abschließen, öffentliche Straße
überqueren, Futteral oder Gewehrkoffer aufschließen, Jagdwaffe entnehmen, Munitionsbehälter aufschließen, Munition ent-
nehmen, die Waffe wieder laden, den Weg fortsetzen. Sie halten dies für eine Satire? Wir auch, denn dies ist deutsches Waffen-
recht. Glauben Sie, daß sich der Jäger an dieses Recht hält? Wir nicht, der Jäger kennt diese Regelung nämlich nicht.

BEISPIEL 2: Eine Hausfrau hat im Supermarkt ein Brotmesser gekauft und es an der Kasse in eine Plastiktüte gelegt. Die Frau
hat nicht bemerkt, daß das scharfe Brotmesser die Plastiktüte etwas beschädigt hat. Die Spitze des Brotmessers ragt etwas aus
der Tüte. Zufällig sieht das eine Polizeistreife. Die Frau muß die Tüte öffnen: Das Brotmesser hat eine feststehende Klinge, und
diese ist natürlich länger als 12 cm. Die Frau muß sich nun wegen des Verstoßes gegen das deutsche Waffenrecht verantworten,
da sie eine Waffe führt, wenn die Polizisten kein Auge zudrücken. Sie halten dies für eine Satire? Wir auch, denn dies ist deut-
sches Waffenrecht. Die Frau hätte einen Aktenkoffer mitnehmen sollen, Messer hineinlegen und den Aktenkoffer mit Code-
schloß verriegeln sollen.

WAFFENSCHEIN

Die Waffenbesitzkarte wird von der Öffentlichkeit, von vielen Medien und sogar von etlichen Politikern oft mit einem Waffen-
schein verwechselt. Ein Waffenschein berechtigt zum Führen einer Verbotenen Schußwaffe. Einen Waffenschein zu erhalten,
das ist äußerst schwierig, im Normalfall erhalten ihn nur besonders gefährdete Personen.

KLEINER WAFFENSCHEIN

Zum Führen von Signal-, Reizstoff- und Schreckschußwaffen (= Freie Waffen) reicht ein Kleiner Waffenschein aus. Ihn kann
jeder erwachsene und unbescholtene deutsche Bürger erhalten. Auf Veranstaltungen dürfen diese Waffen jedoch NICHT ge-
führt werden. Das gilt auch für Waffen mit dem "großen" Waffenschein.

Fortsetzung auf Seite 2 mit :

Was kann der Reisende tun ?

Handhabung des Waffenrechts

Prominente kritisieren Waffenrecht

Wo bleibt das Grundgesetz ?

Attaan /DK

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