(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf
Jahren wird bestraft, wer
- 1.
-
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4, eine dort genannte Schusswaffe oder einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- 2.
-
ohne Erlaubnis nach
- a)
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§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine Schusswaffe oder Munition erwirbt, um sie entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 einem Nichtberechtigten zu überlassen,
- b)
-
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1, eine halbautomatische Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 erwirbt, besitzt oder führt,
- c)
-
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Satz 1 oder § 21a eine Schusswaffe oder Munition herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- d)
-
§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder § 32 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt oder mitnimmt,
- 3.
-
entgegen § 35 Abs. 3 Satz 1 eine Schusswaffe, Munition oder eine Hieb- oder Stoßwaffe im Reisegewerbe oder auf einer dort genannten Veranstaltung vertreibt oder anderen überlässt oder
- 4.
-
entgegen § 40 Abs. 1 zur Herstellung eines dort genannten Gegenstandes anleitet oder auffordert.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
-
entgegen § 2 Abs. 1 oder 3, jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5, 1.3.7, 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7, einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt,
- 2.
-
ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1
- a)
-
eine Schusswaffe erwirbt, besitzt, führt oder
- b)
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Munition erwirbt oder besitzt,
- 3.
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ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 Abs. 1 Satz 1 eine Schusswaffe herstellt, bearbeitet oder instand setzt,
- 4.
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ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 in Verbindung mit § 31 Abs. 1 eine dort genannte Schusswaffe oder Munition in einen anderen Mitgliedstaat verbringt,
- 5.
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entgegen § 28 Abs. 2 Satz 1 eine Schusswaffe führt,
- 6.
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entgegen § 28 Abs. 3 Satz 2 eine Schusswaffe oder Munition überlässt,
- 7.
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entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem Nichtberechtigten überlässt,
- 8.
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einer vollziehbaren Anordnung nach § 41 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 zuwiderhandelt,
- 9.
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entgegen § 42 Abs. 1 eine Waffe führt oder
- 10
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entgegen § 57 Abs. 5 Satz 1 den Besitz über eine Schusswaffe oder Munition ausübt.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2
Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 fahrlässig, so ist die
Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei
Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder Geldstrafe.
(5) In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist
die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren. Ein besonders
schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als
Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Straftaten
verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt.
(6) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe.