Regeln auf Schießständen

01

Auf Schießständen darf nur mit solchen Waffen und Munitionsarten geschossen wer-
den, die durch die behördliche Erlaubnis für diese zugelassen sind. Hinweise hierzu
muß es auf dem Schießstand geben.

02

Kampfmäßiges Schießen auf Schießstätten und andere unzulässige Schießübungen
sind verboten.

03

Das Schießen auf Mannscheiben ist STRENGSTENS verboten. Das Schießen auf Mann-
scheiben simuliert das Schießen auf Menschen. Und DAS dürfen nur Polizisten und Solda-
ten trainieren. Sportschützen, Jäger und andere Privatschützen dürfen NICHT auf Mann-
scheiben schießen. Auf einer zivilen Schießanlage dürfen keine Mannscheiben angebracht
sein! Bilder von Mannscheiben siehe unten!

04

Versicherungsschutz im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen muss nachgewiesen
sein. (Es muß noch geklärt werden, von wem)

05

Beim Laden, Entladen und bei Zielübungen muß auf dem Schützenstand die Laufmün-
dung auf die Geschoßfänge - also auf die Ziele - gerichtet sein. Grundsätzlich muß die
Mündung so gerichtet sein, dass niemand durch einen sich unbeabsichtigt lösenden
Schuss gefährdet werden kann.

06

Schusswaffen müssen unmittelbar nach Beendigung des Schießens entladen werden.
Wenn Magazine vorhanden sind, müssen diese aus den Waffen genommen werden.
Verschlüsse sind zu öffnen, wenn dies konstruktionsbedingt möglich ist. Nur in diesem
Zustand dürfen Waffen abgestellt / abgelegt werden.

07

Auf manchen Schießanlagen muß bei geöffnetem Verschluß eine "Fahne" in den Lauf
geschoben werden, mit auffälliger Farbe (Signalfarbe). Auf manchen Schießständen
wird aber auch verlangt, eine farblich auffällige Schnur durch den ganzen Lauf zu schie-
ben, so daß das eine Ende hinten aus der Patronenkammer und das andere Ende vor-
ne aus der Laufmündung herausragt. Man kann dazu beispielsweise eine gelbe Plastik-
Wäscheleine nehmen.

08

Bei Ladehemmungen oder sonstigen Störungen ist die verantwortliche Aufsichtsperson
zu verständigen. Die Waffen sind so zu entladen, daß die Laufmündungen in die Rich-
tung der Geschoßfänge zeigen.

09

Bei Störungen im Schießbetrieb, die eine Einstellung des Schießens erfordern, ist durch
die verantwortliche Aufsichtsperson mit klaren Anordnungen bekanntzugeben, ob die Waf-
fen zu entladen oder abzuschießen sind. Das Schießen darf erst auf Anordnung der ver-
antwortlichen Aufsichtsperson fortgesetzt werden.

10

Schützen, die sich mit geladener Waffe im Schützenstand umdrehen oder sonst in leicht-
fertiger Weise andere gefährden, sind von der Teilnahme am Schießen auszuschließen
und vom Stand zu verweisen.

11

Die waffenrechtlichen Alters-Erfordernisse beim Schießen durch Kinder und Jugendliche
sind zu beachten. Die waffenrechtlichen Vorgaben für verantwortliche Aufsichtspersonen
müssen eingehalten werden. Die Aufsichtspersonen müssen sich für die Kinder- und Ju-
gendarbeit eignen.

12

Jedes Schießen ist unter der Aufsicht einer verantwortlichen Aufsichtsperson durchzufüh-
ren. Der Name dieser Person ist an gut sichtbarer Stelle der Schießanlage auszuhängen.
Verantwortliche Aufsichtspersonen haben das Schießen ständig zu beaufsichtigen. Sie
müssen dafür sorgen, daß die in der Schießanlage Anwesenden keine Gefahren verursa-
chen. Die Anwesenden haben die Regeln der Schießanlage zu beachten. Widersetzen
sich Anwesende diesen Regeln, so müssen sie die Schießanlage unverzüglich verlassen.

13

Personen, die durch ihr Verhalten den sicheren oder reibungslosen Ablauf einer Veranstal-
tung stören oder zu stören versuchen, können vom Stand verwiesen werden.

14

Rauchen, Benutzung von Dampfpfeifen, Trinken von Alkohol und das Einnehmen von Dro-
gen sind auf der gesamten Schießanlage strengstens verboten. Alkoholisierte Schützen
dürfen die Schießanlage erst gar nicht betreten.

15

Das Betreten der Schießanlage in sittenwidriger, völlig unangemessener Kleidung ist auf
jeden Fall verboten.

16

Zusätzliche Empfehlung: Militärische und militärisch aussehende Kleidungen sind aufpri-
vaten Schießanlagen nicht gern gesehen, Grund: Militärisches Auftreten auf privaten
Schießanlagen schadet dem Ansehen von Sportschützen und Jägern und erhöht die be-
reits bestehenden Vorurteile gegen private Waffenbesitzer. Um Mißverständnisse zu ver-
meiden: Wir haben selbstverständlich nichts gegen unsere Bundeswehr und gegen un-
sere Soldaten, im Gegenteil.

17

Die Benutzer von Schießständen haben die Anordnungen der Aufsichtspersonen bedin-
gungslos zu befolgen.

18

Die Aufsichtsperson darf während der Aufsichtstätigkeit selbst nicht am Schießen teilneh-
men. Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt
zu werden, wenn sie sich allein auf dem Schießstand befindet.

Verschiedene Mannscheiben. Früher gab es ausschließlich die linke Scheibe. In den späteren
Jahren haben dann die Grafiker ihrer Phantasie freien Lauf lassen. Doch trotz dieser Phantasie
sind Mannscheiben auf zivilen Schießständen ABSOLUT verboten.

Verboten !

<

auf zivilen Schießanlagen

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