Deutsches Waffenrecht

Das deutsche Waffenrecht ist nach dem britischen Waffenrecht das schärfste Europas.
Außerdem ist unser deutsches Waffenrecht sehr kompliziert, und es wird mit jeder Ände-
rung noch komplizierter und vor allem auch grotesker.

Beispiel: Ohne Waffenschein darf ein Bürger kein Messer bei sich tragen, das eine längere
Klinge als 12 cm hat. Das ist doch lächerlich, denn ein Messer mit einer Klinge von 7 cm
Länge ist doch bereits tödlich. Und das haben wir früher sogar in der Volksschule gelernt.

Wie weit will der Gesetzgeber denn gehen, will er auch noch gefährliche Werkzeuge unter
das Waffenrecht stellen, Spitzhacken, Sensen, Mistforken, Heugabeln, Hämmer, Schrauben-
dreher? Sogar mit der kleinen Klinge eines Teppichmessers kann man ganz einfach eine
Halsschlagader durchtrennen. Und will man Waffenscheine für PKW, Transporter und LKW
einführen, weil man auch mit Fahrzeugen Menschen vorsätzlich töten kann? Und wie ist es
denn mit den eigenen Armen und Händen, mit denen man auch Menschen töten könnte?

"Am Ende bleibt der Mensch", so hat Wolfgang Dicke seinen sachlichen Aufsatz überschrie-
ben, hier auf der Seite "Waffen-Kritik" zu finden. Wolfgang Dicke ist vor einigen Jahren Ge-
schäftsführer der GdP gewesen, Gewerkschaft der Polizei.

Es ist erschreckend, wieviele Radio- und Fernseh-Journalisten über Dinge berichten, von
denen sie keinerlei Ahnung haben. So wissen sie beispielsweise auch nicht, was ein Waffen-
schein ist, ein Kleiner Waffenschein oder eine Waffenbesitzkarte. Und sie verwechseln ein
Sturmgewehr mit einem Maschinengewehr und sie wissen auch nicht, daß beim Biathlon mit
tödlichen Waffen geschossen wird. Und genau diese Journalisten verunglimpfen dann in ih-
ren Beiträgen Sportschützen und Jäger. Übrigens: Die weitaus meisten Morde geschehen
mit Messern und nicht mit Schußwaffen.

Die wichtigsten Definitionen und Bestimmungen

01

Ein "Waffenschein" berechtigt eine Privatperson, eine geladene, schußbereite Waffe
oder / und eine Stichwaffe mit mehr als 12 cm Klingenlänge jederzeit zugriffsbereit
bei sich zu tragen.

02

Privatpersonen dürfen ihre Waffe(n) nur verdeckt unter der Kleidung tragen.

03

Beamte im Dienst dürfen die Waffe sichtbar über der Kleidung tragen: Polizei, Grenz-
schutz, Justizvollzugsbeamte, Bundeswehr. Aber auch behördlich zugelassene Wach-
dienste und Fahrer von Geld-Transportern.

04

Ein "Kleiner Waffenschein" berechtigt eine Privatperson, eine geladene, schußbereite
Schreckschuß-/ Tränengaswaffe und Pfefferspray zugriffsbereit bei sich zu tragen.

05

Eine "Waffenbesitzkarte" berechtigt eine Privatperson, scharfe Schußwaffen zu besit-
zen. Das gilt für kleine und für große Kaliber, für Kurzwaffen und Langwaffen., siehe
bitte die Seite "Begriffe" auf dieser Homepage.

06

Es gibt gelbe und grüne Waffenbesitzkarten für unterschiedliche Waffentypen. Die Waf-
fenbesitzkarten erlauben auch den Erwerb von Munition, wenn dies eingetragen ist. Es
kann damit aber nur Munition erworben werden, die für die eingetragenen Schußwaffen
erforderlich und passend sind.

07

Waffenbesitzkarten erlauben NICHT das Führen von Waffen in der Öffentlichkeit, dazu
ist ein Waffenschein erforderlich

08

Waffenbesitzkarten erlauben jedoch das Führen von Waffen in der eigenen oder gemie-
teten Wohnung, im eigenen oder gemieteten Haus, auf dem eigenen oder gemieteten
Grundstück, wenn dieses eingezäunt ist. Trägt man die Waffe(n) nicht bei sich, müssen
sie in einem abgeschlossenen Waffenschrank aufbewahrt werden.

08

Schußwaffen müssen grundsätzlich in behördlich zugelassenen Waffenschränken auf-
bewahrt werden, Waffen und die zugehörige Munition voneinander abschließbar getrennt

09

Ausschließlich der Inhaber der Waffenbesitzkarte(n) darf Zugriff auf den Waffenschrank
haben, nicht Familienangehörige oder andere Personen.

10

Wenn der Waffenbesitzer nicht zu Hause ist, und es kommt eine Kontrolle, so darf die
Ehefrau nicht den Waffenschrank frür die Beamten aufschließen. Das wäre eine sehr gro-
ße Dummheit und könnte die Zuverlässigkeit des Waffenbesitzers infrage stellen.

11

Die Zuverlässigkeit ist eine von mehreren Voraussetzungen dafür, daß eine Privatperson
Schußwaffen besitzen darf. Ist die ZUverlässigkeit nicht gegeben, so können die Waffen
eingezogen werden.

12

Die Zuverlässigkeit könnte schon dann nicht mehr gegeben sein, wenn ein Autofahrer
0,6 Promille Alkohol im Blut hat, und damit in eine Polizeikontrolle gerät. Dann kann er/sie
zwar das Auto behalten, aber seine / ihre Waffen evtl. nicht.

13

Das "Führen" einer Waffe heißt, eine Waffe jederzeit zugriffsbereit und schußbereit bei
sich zu tragen. Das ist in der Öffentlichkeit ausschließlich mit Waffenschein erlaubt.

14

Für das Transportieren einer Waffe gibt es kein Extragesetz. Das Transportieren fällt un-
ter Führen. Eine erlaubnispflichtige Waffe darf man NUR DANN ohne Waffenschein trans-
portieren, wenn die Waffe 1) nicht zugriffbereit und 2) nicht schußbereit ist. Dann darf eine
Waffe in der Öffentlichkeit OHNE Waffenschein transportiert werden. Aber die Waffenbe-
sitzkarte muß man dabei haben.

15

Die Bestimmung "nicht zugriffsbereit" und "nicht schußbereit" ist SEHR ernst zu nehmen.
Wer dies nicht berücksichtigt, riskiert den Einzug seiner Waffen.

16

Die Waffe(n) ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem abgeschlossenen Waffenkoffer,in
einem abgeschlossenen Futteral, im abgeschlossenen Handschuhfach oder im abge-
schlossenen Kofferraum liegt. Der Kofferraum darf dann nicht vom Insassenraum des
Fahrzeuges erreichbar sein. Dann darf die Waffe sogar ohne Waffenbehälter im Koffer-
raum liegen, doch wer macht das schon?

17

Es geht dem Gestezgeber darum, daß der Waffenbesitzer und eventuelle Mitfahrer auf
dem Transportweg nicht so schnell an die Waffe(n) kommen kann. Laut einer Faustformel
soll es mindestens 1 Minute dauern, bis die Waffe aus dem abgeschlossenen Aufbewah-
rungsort im Auto entnommen werden kann.

18

Es geht also gar nicht so sehr darum, einen Waffen-Raub oder -Diebstahl zu verhindern,
sondern darum, daß der Transporteur nicht spontan ungehindert an die Waffe kommen
kann. Einen Autoeinbrecher kann man ohnehin nicht unbedingt daran hindern, den gesam-
ten Waffenkoffer zu rauben.

19

Waffe und Munition sollten beim Transport getrennt und abgeschlossen aufbewahrt wer-
den. Empfehlung : Auch den Verschluß der Waffe separat (z.B. bei der Munition) aufbe-
wahren, wenn sich der Verschluß von der Waffe trennen läßt.

20

Waffenbehälter und Munitionsbehälter verschlossen vom Fahrzeug auf den Schießstand
bringen und erst dort die Schlösser entriegeln.

21

Dies waren nun also die Bestimmungen, Waffen SO zu transportieren, daß sie 1) NICHT
zugriffsbereit sind. Und Punkt 2): Waffen dürfen während des Transportes nicht schußbe-
reit sein. Es darf sich also keine Munition im Lauf und auch nicht im Magzin bzw. der Trom-
mel befinden.

Alle Bestimmungen des Waffenrechtes sollten unbedingt sehr gewissenhaft eingehalten werden.
Dann leistet man solchen Verbrechen wie dem Amoklauf von Winnenden keinen Vorschub !

Das deutsche Waffengesetz:

Bundesministerium der Justiz

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