Diese Rechts-FAQ ist keine Rechtsberatung, sondern stellt
vielmehr in den wesentlichen Grundzügen das jeweilige Rechtsgebiet dar.
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Marken sind
Zeichen, die geeignet sind, die Waren oder
Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und
Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.
Bis Mitte der 90er Jahre sprach man von "Warenzeichen",
seitdem wird aufgrund der Umsetzung einer Europäischen Richtlinie
nunmehr der Begriff der "Marke" benutzt.
Vor allem im
anglo-amerikanischen Rechtskreis werden Marken häufig mit einer
kleinen, hochstehenden Abkürzung versehen, z.B. "TM" (=Trademark)
oder "R" (=Registrated).
Bekannte Beispiele für
Marken sind z.B. "Coca Cola", "McDonald's" oder
"IKEA".
Sie können als
Privat- oder Geschäftspersonen Marken beim Deutschen Patent- und
Markenamt (DPMA) anmelden. Das DPMA ist online erreichbar unter http://www.dpma.de/. Dort gibt es
auch die benötigten Antragsformulare und weitere Informationen.
Die Schutzdauer
einer eingetragenen Marke beginnt mit dem Anmeldetag und endet 10
Jahre nach Ablauf des Monats, in den der Anmeldetag fällt (§ 47
Abs.1 MarkenG). Die Schutzdauer kann um jeweils 10 Jahre
verlängert werden (§ 47 Abs.2 MarkenG).
Welche sachlichen
Voraussetzungen müssen für eine Eintragung vorliegen ?
Eine Marke kann
nur dann eingetragen werden, wenn keine absoluten oder relativen
Schutzhindernisse vorliegen.
Absolute
Schutzhindernisse werden vom DPMA bei Antragstellung von Amts
wegen geprüft und wären z.B. mangelnde
Unterscheidungsfähigkeit oder bloße Branchenbezeichnungen
(§ 8 MarkenG).
Relative Schutzhindernisseprüft das DPMA dagegen nur, wenn sie von einer dritten
Person geltend gemacht werden. Das ist meistens dann der
Fall, wenn der Inhaber einer schon eingetragenen Marke geltend
macht, die neu einzutragende Marke sei ähnlich oder deckungsgleich
zu seiner.
Gerade relative Schutzhindernisse sind in der
Praxis der häufigste Streitfall. Hierzu hat sich eine
ausgedehnte Einzelfallrechtsprechung entwickelt, die für den Laien
nicht mehr verständlich ist. Es ist daher dringend erforderlich,
vor Eintragung einer Marke durch den Rechtsanwalt eine
Markenrecherche betreiben zu lassen, um derartigen
Rechtsstreitigkeiten von vornherein aus dem Weg zu gehen.
Das Recht an
einer Marke entsteht grundsätzlich durch Eintragung zugunsten
des jeweiligen Inhabers (§ 4 Nr.1 MarkenG).
Daneben kann ein
Markenschutz auch schon durch die bloße Benutzung
eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr entstehen. Voraussetzung
hierfür ist aber, dass dem Zeichen innerhalb beteiligter
Verkehrskreise eine nicht unerhebliche Verkehrsgeltung
zukommt.
Eine vorherige
Markenrecherche ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, aber
dringend zu empfehlen.
Nur so ist es nämlich möglich,
vorab zu kontrollieren, ob überhaupt die Eintragungsvoraussetzungen
(keine relativen Schutzhindernisse) vorliegen.
Wird keine
Recherche vorgenommen, so ist es pures Glück, ob die Marke
eingetragen wird oder nicht. Häufig meldet sich jedoch ein
Konkurrent und erhebt Widerspruch gegen die Eintragung. In einem
solchen Fall sind nicht nur die Kosten für die Markeneintragung weg,
sondern es stehen zudem die Kosten für einen langwierigen,
kostenintensiven Rechtsstreit ins Haus.
Grundsätzlich
automatisch durch die Benutzung des jeweiligen Titels. Einer
gesonderten Registrierung bedarf es nicht. Man kann jedoch den
Zeitpunkt des Schutzes vorverlegen, indem man eine
Titelschutz-Anzeige veröffentlicht. In diesen Fällen genießt der
Titel dann mit Veröffentlichung Schutz.
1. Der
sachliche Anwendungsbereich für einen Titelschutz
ist enger. 2. Titelschutz erlangt man
ohne jede Eintragung; selbst eine Titelschutz-Anzeige ist
kostengünstiger als eine Marke. 3.
Schadensersatzansprüche: Während bei Marken die
schuldhafte Fahrlässigkeit des Verletzter indiziert ist, muss der
Titelschutz-Inhaber idR. die Fahrlässigkeit nachweisen.